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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 1.4 § 6 HebVtr, Inkrafttreten

Die Anlage 1.4 Präambel tritt am 1. 7. 2015 in Kraft. Sie gilt nur für geburtshilfliche Leistungen, die ab dem 1. 7. 2015 erbracht wurden. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum 30. 6. eines Jahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Eine Kündigung der Anlage 1.4 Präambel kann erstmalig zum 30. 6. 2016 erfolgen.


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