Category Image
Gesetze

SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 83 SGB III, Weiterbildungskosten

§ 83 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden

  • 1.Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
  • 2.Fahrkosten,
  • 3.Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
  • 4.Kosten für die Betreuung von Kindern.

(2)1 Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. 2 Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.