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§ 1225 BGB, Forderungsübergang auf den Verpfänder

1 Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2 Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.


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