Category Image
Gesetze

BBiG – Berufsbildungsgesetz

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 58 BBiG, Umschulungsordnung

1 Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das BMBF im Einvernehmen mit dem BMWK oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  • 1.die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
  • 2.das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
  • 3.die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
  • 4.das Prüfungsverfahren der Umschulung
unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung). 2 § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.