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VVG – Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
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VVG – Versicherungsvertragsgesetz



§ 185 VVG, Bezugsberechtigung

Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind die §§ 159 und § 160 entsprechend anzuwenden.


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