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StGB – Strafgesetzbuch



§ 216 StGB, Tötung auf Verlangen

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.


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