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StGB – Strafgesetzbuch



§ 38 StGB, Dauer der Freiheitsstrafe

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist 15 Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.


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