Category Image
Gesetze

VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Sonstige
Navigation
Navigation

VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz



§ 9 VwVG, Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

  • a)Ersatzvornahme (§ 10),
  • b)Zwangsgeld (§ 11),
  • c)unmittelbarer Zwang (§ 12).

(2)1 Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. 2 Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.