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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz



§ 19 VwVfG, Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse

(1)1 Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig wahrzunehmen. 2 Er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. 3 An Weisungen ist er nicht gebunden.

(2)§ 14 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

(3)1 Der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen deren Rechtsträger Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung seiner baren Auslagen. 2 Die Behörde kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. 3 Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.


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