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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz



§ 10 VwVfG, Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

1 Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. 2 Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.


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