Category Image
Gesetze

UmwG – Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Sonstige
Navigation
Navigation

UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 108 UmwG, Austritt von Mitgliedern des übertragenden Verbandes

Tritt ein ehemaliges Mitglied des übertragenden Verbandes gemäß § 39 BGB aus dem übernehmenden Verband aus, so sind Bestimmungen der Satzung des übernehmenden Verbandes, die gemäß § 39 Absatz 2 BGB eine längere Kündigungsfrist als zum Schlusse des Geschäftsjahres vorsehen, nicht anzuwenden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.