Category Image
Gesetze

BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Sonstige
Navigation
Navigation

BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz



§ 56b BAföG, Nichtanrechnung

§ 56b eingefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).

(1)1 Die Studienstarthilfe ist bei der Gewährung von einkommensabhängigen Sozialleistungen und von Leistungen nach dem AsylbLG nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2 Die Studienstarthilfe ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII noch als zweckgleiche Leistung nach § 93 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII einzusetzen.

(2) Die Studienstarthilfe ist nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.