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ArbZG – Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
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ArbZG – Arbeitszeitgesetz



§ 23 ArbZG, Strafvorschriften

(1) Wer eine der in § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen

  • 1.vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
  • 2.beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.


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