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AktG – Aktiengesetz



§ 327d AktG, Durchführung der Hauptversammlung

1 In der Hauptversammlung sind die in § 327c Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. 2 Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.


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