Category Image
Verordnungen

PStV – Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des PStG (Personenstandsverordnung - PStV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

PStV – Personenstandsverordnung



§ 22 PStV, Sammelakten

1 Die Sammelakten (§ 6 PStG) können auch elektronisch geführt oder auf Mikrofilm oder einem anderen vergleichbar sicheren Medium gespeichert werden; in diesem Fall gilt § 13 entsprechend. 2 Bei Übertragung in ein elektronisches Dokument genügt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.