Sozialversicherung: Kurz notiert im August
Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Künstlersozialabgabe sinkt 2026 * Sozialversicherung bei Workation * eDeclaration bei Entsendungen * Minijob und Ehrenamt * Ab 2026: Rechtskreistrennung bei Beitragsnachweisen entfällt
Künstlersozialabgabe sinkt 2026 auf 4,9 Prozent
Der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung sinkt im kommenden Jahr von 5,0 Prozent auf 4,9 Prozent. Die Künstlersozialabgabe wird erst fällig, wenn die vom Unternehmen gezahlten Entgelte (zum Beispiel Honorare) die Bagatellgrenze übersteigen. Diese Grenze wird zum 1. Januar 2026 von derzeit 700 auf 1.000 Euro erhöht. Allerdings gilt die Bagatellgrenze nicht für Unternehmen, die als „typische Verwerter“ eingestuft sind, weil sie regelmäßig Kunstschaffende oder publizistisch Tätige beauftragen, etwa Verlage, Theater, Orchester oder Galerien.
Künstlersozialabgabe
Unternehmen, die die Leistung selbstständiger Kunstschaffender oder Publizistinnen und Publizisten in Anspruch nehmen, zahlen die Künstlersozialabgabe als Umlage. Berechnet wird sie auf Basis der Entgelte, die das Unternehmen in einem Kalenderjahr an diese Selbstständigen gezahlt hat. Die Entgelte werden mit dem Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung multipliziert.
Hinweis: Unternehmen, die 2025 selbstständige Kunstschaffende und Publizierende beauftragt haben, melden die gezahlten Honorare bis 31. März 2026 an die Künstlersozialkasse.
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Sozialversicherung bei Workation
Mobil arbeiten am Urlaubsort: Die Möglichkeit der Workation ist für viele Menschen ein bedeutsamer Aspekt bei der Wahl des Arbeitgebers. Unternehmen können damit die eigene Attraktivität im Wettbewerb um Fachkräfte steigern. Doch beim Homeoffice im Ausland ist es für Arbeitgeber wichtig, bei der Sozialversicherung genau hinzuschauen.
Workation in einem EU-Land: Die vorübergehende Tätigkeit im EU-Ausland wird als Entsendung deklariert. Dann gilt für Beschäftigte das deutsche Sozialversicherungsrecht. Die Entsendung darf maximal 24 Monate dauern. Der Arbeitgeber beantragt elektronisch eine A1-Bescheinigung entweder über das Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. Eine Entsendung ist auch für Workation in Norwegen, Liechtenstein, Island, im Vereinigten Königreich und in der Schweiz möglich.
Workation in Drittstaaten: Erfolgt die Arbeitstätigkeit in einem anderen Staat als den zuvor genannten, kann ebenfalls eine Entsendung vorliegen. Voraussetzung ist aber ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland und einem Drittstaat. Der zeitliche Rahmen einer Entsendung ist in dem Abkommen mit dem jeweiligen Staat geregelt. Eine Übersicht über die geschlossenen SV-Abkommen gibt es im AOK-Fachportal für Arbeitgeber. Bei Zielländern ohne ein solches Abkommen kann es zu einer Doppelversicherung (im Urlaubsland und in Deutschland) kommen.
Arbeitgeber und Beschäftigte sollten sich in jedem Fall bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) informieren. Neben den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten sollten Unternehmen auch die Regelungen zu Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen sowie die arbeits- und steuerrechtlichen Besonderheiten im Urlaubsland im Blick behalten.
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Auf dem Weg zur „eDeclaration“ bei Entsendungen
Im Mai hat der EU-Rat eine sogenannte „Allgemeine Ausrichtung“ zur digitalen EU-Entsendemeldung „eDeclaration“ beschlossen. Damit ist der Weg für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über ein einheitliches digitales Verfahren zur Meldung grenzüberschreitend entsandter Beschäftigter frei.
Die Teilnahme bleibt für Mitgliedstaaten freiwillig. Die deutsche Regierung hat sich im Koalitionsvertrag für eine Teilnahme an dem digitalen Verfahren ausgesprochen. Mit der „eDeclaration“ sollen Unternehmen künftig EU-weit Entsendemeldungen digital über ein zentrales Portal einreichen, ändern und verwalten können.
Der Vorschlag des EU-Rats enthält auch eine Liste der verpflichtend abzugebenden Informationen, darunter Angaben zu Arbeitgebern, Beschäftigten, Dienstleistungsempfangenden und Subunternehmen. Der Entwurf sieht vor, die Daten spätestens 36 Monate nach Ende der Entsendung zu löschen, um den Datenschutz zu gewährleisten.
Das Europäische Parlament berät aktuell über eigene Änderungswünsche – etwa zu einer längeren Speicherfrist, zur Erhebung zusätzlicher Informationen durch einzelne Mitgliedstaaten und zum Datenzugang lokaler Behörden. Die Abstimmung in den Ausschüssen ist für Ende September, die Plenarabstimmung für Oktober vorgesehen.
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Minijob und Ehrenamt
Rund 6,6 Millionen Menschen in Deutschland gehen laut dem aktuellen Quartalsbericht der Minijob-Zentrale einer geringfügigen Tätigkeit nach. Erhalten diese Personen für ein nebenberufliches Ehrenamt auch eine Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale, fallen dafür weder Sozialversicherungsbeiträge noch Steuern an.
Die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro sowie die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 Euro jährlich gilt auch für geringfügig Beschäftigte, die sich nebenberuflich in einem Verein oder einer gemeinnützigen Einrichtung engagieren. Diese steuerlichen Vergünstigungen gelten zum Beispiel für Tätigkeiten wie Übungsleiter, Betreuende oder Personen im Vorstand eines Vereins im gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlichen Bereich. Bis zur Höhe der jeweiligen Pauschale bleiben die Einnahmen steuer- und sozialversicherungsfrei. Der zeitliche Umfang darf dabei ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit nicht überschreiten.
Wichtig: Bei einer Kombination aus Minijob und Ehrenamt kann nur eine der beiden Pauschalen genutzt werden. So kann etwa ein gemeinnütziger Verein eine Betreuerin als Minijobberin beschäftigen und zusätzlich eine Pauschale zahlen. Bei 556 Euro Monatsverdienst für den Minijob und 250 Euro monatlich (gleich 3.000 Euro im Jahr) Übungsleiterpauschale erhält sie monatlich 806 Euro für ihre Tätigkeit. Die Übungsleiterpauschale wird steuer- und beitragsfrei gewährt. Daher zählt sie nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt und wirkt sich nicht auf die Geringfügigkeit aus.
Beide Pauschalen nutzen: nur bei unterschiedlichen Tätigkeiten
Beschäftigte können beide Pauschalen in einem Jahr in Anspruch nehmen, allerdings nicht für dieselbe Tätigkeit. Zum Beispiel kann ein Vorstandsmitglied in einem Turnverein für die Vorstandstätigkeit eine Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Gleichzeitig kann er auch als Trainer für eine Sportart die Übungsleiterpauschale nutzen.
Arbeitgeber können die Freibeträge entweder monatlich anteilig oder in einem Betrag anwenden.
Tipp: Weisen Sie die betroffenen Beschäftigten darauf hin, dass die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung anzugeben sind, auch wenn für diese Beträge Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gilt.
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Ab 2026: Rechtskreistrennung bei Beitragsnachweisen entfällt
Zum 1. Januar 2026 fällt bei den Beitragsnachweisen für die Sozialversicherung die Aufteilung in die Rechtskreise Ost und West weg. Das haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im Mai beschlossen.
Hat ein Arbeitgeber sowohl Beschäftigte in den alten als auch in den neuen Bundesländern, musste er bisher getrennte Beitragsnachweise erstellen. Ab 2026 weisen die Arbeitgeber die Beiträge für alle Beschäftigten zusammen aus, ohne einen Rechtskreis anzugeben. Das gilt auch, wenn der Beitragsnachweis sich auf Zeiträume vor dem 31. Dezember 2025 bezieht.
Bereits zu Jahresbeginn war die Rechtskreistrennung beim DEÜV-Meldeverfahren weggefallen. Im SV-Meldeportal und in zertifizierten Entgeltabrechnungsprogrammen werden die Änderungen mit den Updates zum Jahreswechsel umgesetzt.
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Stand
Erstellt am: 14.08.2025
Persönliche Ansprechperson