Pflegeversicherungsbeiträge – Nachweisverfahren für Kinder

Seit 1. Juli 2023 gibt es bei den Pflegeversicherungsbeiträgen Abschläge für Beschäftigte mit mehreren Kindern. Arbeitgeber müssen bei ihren Beschäftigten Anzahl und Alter der Kinder abfragen. Auch für Stief-, Pflege- und Adoptivkinder gibt es Regelungen.

Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung für Kinder

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber eine Beitragssatzdifferenzierung in der Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder umgesetzt. Danach werden gesetzlich Versicherte mit mehreren Kindern mit einem Beitragsabschlag entlastet.

Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Damit wird wirtschaftlicher Aufwand der Kindererziehung für einen Zeitraum berücksichtigt, in dem dieser typischerweise anfällt. Für Mitglieder mit einem Kind gilt weiterhin der reguläre Beitragssatz. Sie sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose unverändert ausgenommen, und zwar dauerhaft.

Für Eltern reduziert sich der Beitragssatz für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Für Eltern mit mehr als fünf Kindern gibt es keine darüberhinausgehende Reduzierung des Beitrags.

Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern. Das Alter des Kindes ist für die Anerkennung der Elterneigenschaft im Kontext des Beitragszuschlags nicht von Bedeutung. Eine Ausnahme gilt für Adoptiv- und Stiefkinder.

Ob das Kind, für das Elterneigenschaft geltend gemacht wird, im Inland oder im Ausland geboren ist beziehungsweise dort wohnt oder sich dort aufhält, ist unbedeutend. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslänglich wirksam. Bereits der Nachweis eines Kindes führt also dazu, dass für die Eltern der Beitragszuschlag auf Dauer nicht zu erheben ist.

Beispiel 1 Abschläge für berücksichtigungsfähige Kinder

Ein Arbeitnehmer hat vier Kinder im Alter von 13, 11, 7 und 5 Jahren.

Alle Kinder sind gemäß ihrem Alter berücksichtigungsfähig. 

Der Beitragsabschlag greift ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind und beträgt 0,25 Prozentpunkte je Kind (insgesamt 0,75 Prozentpunkte).

Beispiel 2 Abschläge für berücksichtigungsfähige Kinder

Eine Arbeitnehmerin hat vier Kinder im Alter von 27, 25, 19 und 18 Jahren.

Nur zwei Kinder (im Alter von 19 und 18 Jahren) sind berücksichtigungsfähig. 

Der Beitragsabschlag greift ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind und beträgt 0,25 Prozentpunkte.

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Nachweis der Elterneigenschaft bei Adoptiv- und Stiefkindern

Adoptiveltern sind nicht vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat. In diesen Fällen handelt es sich auch nicht um ein berücksichtigungsfähiges Kind im Sinne der Regelung zu den Beitragsabschlägen.

Gleiches gilt für Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.

Denn die Betreuungs- und Erziehungsleistungen, die von Adoptiv- und Stiefeltern für Kinder erbracht werden, die bereits erwachsen und wirtschaftlich selbstständig sind, sind nicht so bedeutend, dass eine Ausnahme vom Beitragszuschlag für Kinderlose oder eine Berücksichtigungsfähigkeit bei den Beitragsabschlägen gerechtfertigt ist.

Stiefeltern sind nicht vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen, wenn das Kind vor Erreichen der für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem das Kind die Altersgrenzen für die Familienversicherung noch nicht erreicht hat. In diesen Fällen können die Stiefkinder nicht beim Beitragsabschlag berücksichtigt werden. 

Sind die Stiefkinder dagegen vor Erreichen der vorgenannten Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden, führt eine spätere Beendigung des gemeinsamen Haushalts nicht zum Wegfall der Stiefelterneigenschaft. 

Mit diesen Besonderheiten bei Eltern von Adoptiv- und Stiefkindern wird anerkannt, dass auch Adoptiv- und Stiefeltern minderjähriger Kinder einen Beitrag erbringen, der eine Berücksichtigung im Beitragsrecht der Pflegeversicherung rechtfertigt.

Kinderabschläge bei Pflegekindern

Der Kinderabschlag bei Pflegeeltern ist nur so lange gegeben, wie das Pflegekindschaftsverhältnis andauert. Voraussetzung für ein Pflegekindschaftsverhältnis ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, das heißt, die familiären Bindungen zu diesen auf Dauer aufgegeben sind. Gelegentliche Besuchskontakte allein stehen dem nicht entgegen. Es kommt nicht darauf an, ob die Pflegeeltern den Unterhalt des Kindes ganz oder überwiegend oder mindestens teilweise tragen.

Das Pflegekindschaftsverhältnis mit familiärer Bindung – wie ein Eltern-Kind-Verhältnis – muss von vornherein für längere Dauer, seiner Natur nach regelmäßig auf mehrere Jahre und nicht nur für eine Übergangszeit bis zu einer anderweitigen Unterbringung beabsichtigt sein. Voraussetzung ist, dass das Kind in der Familie der betreuenden Person durchgängig, das heißt, nicht nur für einen Teil des Tages oder nur für einige Tage der Woche, Versorgung, Erziehung und Heimat findet.

Hinweis: Adoptionspflegekinder sind – im Gegensatz zu Pflegekindern – Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut aufgenommen worden sind, und für die die zur Aufnahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist. Sie gelten bereits für die Zeit der Adoptionspflege als Kinder des annehmenden Mitglieds und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.

Nachweise über die Elterneigenschaft

Nachweise über die Elterneigenschaft sind gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erbringen:

  • Bei versicherungspflichtig Beschäftigten: Arbeitgeber
  • Freiwillig versicherte Selbstzahler: Pflegekasse
  • Freiwillig versicherte Firmenzahler: Arbeitgeber und Pflegekasse

Vereinfachtes Nachweisverfahren

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gibt es ein vereinfachtes Nachweisverfahren. In diesem Übergangszeitraum gilt der Nachweis für Kinder auch dann als erbracht, wenn Beschäftigte auf Anforderung des Arbeitgebers oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilen. Die Angaben über die berücksichtigungsfähigen Kinder dürfen dementsprechend ohne weitere Prüfung verwendet werden.

Beschäftigte brauchen ihre unter 25-jährigen Kinder also dem Arbeitgeber nur auf Verlangen mitzuteilen. Auf die Vorlage konkreter Nachweise wird im Übergangszeitraum verzichtet. Über Form und Inhalt der mitzuteilenden Angaben entscheidet die jeweilige beitragsabführende Stelle oder Pflegekasse.

Ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ist für den 31. März 2025 angekündigt.

Wirkung des Nachweises

Die Wirkung eines erbrachten Nachweises ist in § 55 Abs. 3b SGB XI beschrieben. Die Regelung gilt für den Nachweis der Elterneigenschaft in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose und für den Nachweis der Anzahl der Kinder in Bezug auf den Beitragsabschlag.

  • Kinder, die vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden: Nachweise für Kinder, die vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden, wirken vom 1. Juli 2023 an. Für Kinder, die zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geboren wurden, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit dem Beginn des Monats der Geburt als erbracht, wenn er innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt. Damit wird die Fortführung der bisherigen Rechtslage zum Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose für im zweiten Quartal 2023 geborene Kinder im Hinblick auf die Neuordnung der Regelung zur Wirkung von Nachweisen ermöglicht. Wird der Nachweis außerhalb der Drei-Monats-Frist erbracht, wirkt er vom 1. Juli 2023 an.
  • Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden: Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt. Der Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse ist insofern unbedeutend.
  • Kinder, die ab dem 1. Juli 2025 geboren werden: Nachweise für Kinder, die ab dem 1. Juli 2025 geboren werden, wirken mit Beginn des Monats der Geburt, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt. Erfolgt der Nachweis außerhalb der Drei-Monats-Frist, wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Nachweise, die im digitalen Verfahren abgerufen werden, wirken stets ab Beginn des Monats der Geburt.

Stand

Erstellt am: 10.11.2023

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