Überblick: Existenzgründer und Sozialversicherung

Am Beginn einer Unternehmensgründung stehen viele weichenstellende Entscheidungen. Gründerinnen und Gründer können sich gegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit versichern und in die Pflege- und Rentenversicherung einzahlen.

Kranken- und Pflegeversicherung

Im Gegensatz zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind Selbstständige in der Regel nicht krankenversicherungspflichtig. Sie können sich aber für eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse entscheiden. Wer gesetzlich krankenversichert ist, gehört dann auch automatisch der sozialen Pflegeversicherung an.

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Freiwillige Krankenversicherung für Selbstständige

Auch Selbstständige oder freiberuflich Tätige können die Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung genießen. Die AOK bietet neben günstigen Tarifen unabhängig von Alter oder Gesundheitszustand umfangreiche Leistungen im Krankheitsfall.

Unfallversicherung für Selbstständige

Bei Unfällen am Arbeitsplatz, auf dem Weg zur Arbeitsstätte und zurück nach Hause sowie bei Berufskrankheiten tritt die gesetzliche Unfallversicherung an die Stelle der Krankenversicherung. Sie spielt ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Absicherung: Immerhin ereignen sich 37 Prozent aller Unfälle während der Arbeit. Träger der Versicherung sind in erster Linie die Berufsgenossenschaften. Selbstständige sind nur selten unfallversicherungspflichtig. Sie haben nach der Satzung ihres Unfallversicherungsträgers aber meistens die Möglichkeit, der Unfallversicherung freiwillig beizutreten. Weitere Informationen dazu erhalten Selbstständige bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) .

Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind nur wenige Selbstständige kraft Gesetzes pflichtversichert. Sie können aber innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit eine Pflichtversicherung beantragen.

Selbstständige können bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Arbeitslosenversicherung beantragen. Voraussetzungen:

  • Sie waren in den letzten zwei Jahren vor der Existenzgründung mindestens zwölf Monate pflichtversichert oder
  • Leistungsbezieher
  • und der Umfang der Tätigkeit liegt nicht unter 15 Wochenstunden.
  • Wichtig: Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Beginn der Selbstständigkeit gestellt werden.

Beschäftigung von Mitarbeitenden

Mit der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind einige sozialversicherungsrechtliche Pflichten verbunden. Dazu zählen

  • die Beurteilung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung für die Mitarbeiter
  • die Führung von Entgeltunterlagen
  • die Abgabe von Meldungen zur Sozialversicherung
  • die Berechnung, der Nachweis und die Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung
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Broschüre Sozialversicherung für Gründende und Selbstständige

Weitere Fachinformationen zum Thema finden Sie in der AOK-Broschüre.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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