Expertenforum - Zuschuss zur privaten KV und PV

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  • 01
    Zuschuss zur privaten KV und PV

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben folgenden Sachverhalt: Wir hatten eine Ärztin (privat versichert und in der Ärzteversorgung, BGR 0010) bis 31.01.24 bei uns beschäftigt. Ab dem 01.02.24 ging sie in Rente und bezieht seitdem Rente von der Ärzteversorgung. Zeitgleich begann sie bei uns eine Beschäftigung während Rentenbezug (BGR 0320). Wir zahlen der Mitarbeiterin ab 01.02.24 keinen Zuschuss zur privaten KV und PV. Die Mitarbeiterin besteht nun auf den Zuschuss und hat eine Bescheinigung der Ärzteversorgung eingereicht, wonach sie keinen Zuschuss zur privaten KV und PV von der Ärzteversorgung erhält. Frage: In welchem Gesetzt können wir nachlesen, dass die Mitarbeiterin keinen Anspruch auf Zuschuss zur privaten KV und PV hat?

    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Zuschuss zur privaten KV und PV

    Hallo Karl,

    nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.

    Da die beschäftigte Ärztin in Ihrem Fall eine Rente von der Ärzteversorgung wegen Vollendung des Lebensjahres für den Anspruch auf Regelaltersrente erhält, ist der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach dem ermäßigten Beitragssatz (2024: 7,0%) zu berechnen.

    Neben dem Beitragszuschuss zur Krankenversicherung ist vom Arbeitgeber ein Zuschuss zu den Beiträgen der Pflegeversicherung zu gewähren. Die Verpflichtung hierzu ist im § 61 SGB XI geregelt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam


     

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