Expertenforum - Zuschuss zum Jobticket bei Krankengeld mit Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld

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  • 01
    Zuschuss zum Jobticket bei Krankengeld mit Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ist es möglich dem/der Arbeitnehmer*in einen Zuschuss zum Jobticket zu gewähren, während dieser/diese Krankengeld von der Krankenkasse bezieht. Der/die Arbeitnehmer*in erhält vom Arbeitgeber einen Krankengeldzuschuss? Wenn ja, kann der Fahrkostenzuschuss sv- und steuerfrei gezahlt werden?

    Ist auch ein steuer-und sv-freier Sachbezug bis 50€ bei Bezug von Krankengeld bei gleichzeitigem Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber möglich?

    Für die Beantwortung bedanke ich mich im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Britta B.

  • 02
    RE: Zuschuss zum Jobticket bei Krankengeld mit Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld

    Hallo Britta B.,
     
    in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt finden die Regelungen des § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Anwendung.
     
    Darin ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen (hier: Zuschuss zum Jobticket und Krankengeldzuschuss), die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z.B. Krankengeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn diese Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50,00 € übersteigen.
    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).
     
    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie insgesamt die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen. Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen.
     
    Bezüglich Ihrer Fragen zur steuerrechtlichen Bewertung bitten wir Sie, das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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