Altersvollrentnerin arbeitet im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und bezieht ein regelmäßiges monatliches Entgelt in Höhe von 538,00 Euro. . Sie hat auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet. Da sie sich für die Rentenversicherungsfreiheit entschieden hat, ist nun eine Entgeltumwandlung der Direktversicherungsbeiträge nicht möglich. Der Arbeitgeber gewährt nun einen monatlichen Zuschuss zur Direktversicherung in Höhe von 100,00 Euro zum ohnehin gezahlten Monatslohn in Höhe von 538,00 Euro. Wird der „Minijob-Status“ als geringfügig Beschäftigte der Mitarbeiterin gewahrt oder ist das lfd. Entgelt der Mitarbeiterin nun voll SV-Pflichtig? Ist der Zuschuss zur Direktversicherung im Falle der geringfügigen Beschäftigung als sozialversicherungsfreier Zuschuss zu behandeln, da der Zuschuss unter 302,00 Euro und somit unter 4% der monatlichen BBMG liegt?
Expertenforum - Zuschuss Direktversicherung
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Zuschuss Direktversicherung
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RE: Zuschuss Direktversicherung
Guten Tag,
grundsätzlich sind Zuwendungen im Sinne des § 3 Nr. 56 EStG bzw. § 3 Nr. 63 EStG im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge bis
zur Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
Sofern also der von Ihnen gezahlte Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von monatlich 100 Euro steuerfrei bleibt, wirkt sich dieser Betrag
nicht auf eine Beurteilung als geringfügig Beschäftigte aus, da dieser Zuschuss nicht als anrechnungsfähiges Arbeitsentgelt qualifiziert wird.
In diesem Falle verbleibt es bei einer geringfügigen Beschäftigung.
Mit freundlichen Grüßen
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