Expertenforum - Zusatzbeitrag Pflegeversicherung vor dem 01.07.23

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  • 01
    Zusatzbeitrag Pflegeversicherung vor dem 01.07.23

    Hallo,


    wir haben bei einem Mitarbeiter im Zuge der Pflegereform zum 01.07.2023 festgestellt, dass dieser ein Kind hat und bereits zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginnes 2019 hatte.


    Dadurch haben wir von 2019 bis zum 30.06.2023 zu Unrecht den Beitragszuschlag für Kinderlose abgeführt.


    Meine Frage: Können wir dies mit der Krankenkasse rückabwickeln und wenn ja wie?


    VIelen Dank.


    Paul Gebhorst

  • 02
    RE: Zusatzbeitrag Pflegeversicherung vor dem 01.07.23

    Hallo Herr Gebhorst,
     
    wurde bei beschäftigten Arbeitnehmern in der Vergangenheit der Kinderlosenzuschlag abgeführt, obwohl ein Hinweis vorliegt, dass die betreffende Person ein Kind hat, ist zunächst zu klären, ob ein anerkannter Nachweis vorlag oder nicht.

    Im Zeitraum vom 01. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 existiert ein vereinfachtes Nachweisverfahren. In diesem Übergangszeitraum gilt der Nachweis auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung des Arbeitgebers die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt. Es bestehen keine Bedenken, wenn das vereinfachte Nachweisverfahren im Übergangszeitraum ebenfalls genutzt wird, um die Elterneigenschaft für ein Kind im Hinblick auf den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose anzuzeigen. Dabei gilt, dass Nachweise für Kinder, die vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden, vom 1. Juli 2023 an wirken.
     
    Wurde dem Arbeitnehmer dagegen vom Arbeitgeber der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung trotz rechtzeitiger Vorlage einer Geburtsbescheinigung an die Krankenkasse abgeführt, können diese Beitragsanteile im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden. Eine Rückerstattung kann nur durch einen gesonderten Antrag („Antrag auf Erstattung von zu Unrecht gezahlter Beiträge“) bei der einzugsberechtigten Krankenkasse erfolgen.
     
    Zur weiteren Vorgehensweise empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse diesbezüglich zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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