Expertenforum - Zahlung einer Einmalzahlung an ehemaligen Mitarbeitenden

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  • 01
    Zahlung einer Einmalzahlung an ehemaligen Mitarbeitenden

    Sehr geehrter Expert-Team,

    wir möchten für das erfolgreiche Werben von Bewerbern (zukünftige Mitarbeitenden) einen Geldbetrag ausloben.

    Bei den Werbenden handelt es sich um bereits ausgeschiedene Kollegen:innen, die nach ihrer originären Beschäftigung im Unternehmen, Mitarbeiter an uns weiterempfehlen.


    Die Weiterempfehlung der Firma/Bewerber kann nach Monaten oder Jahren der vorangegangenen Beschäftigung bei unserem Unternehmen erfolgen. Somit handelt es sich bei diesem Geldbetrag um keine Prämienzahlung aus dem laufenden Beschäftigungsverhältnis.


    Wie ist die Zahlung der Einmalzahlung sozialversicherungsrechtlich abzubilden?

    Um die Lohnsteuer auf den ausgelobten Betrag korrekt ermitteln zu können, würden wir nach Abruf der individuellen Lohnsteuermerkmale eine Versteuerung vornehmen. Wie verhält es sich mit der Verbeitragung von Sozialversicherungsbeiträgen?


    Sollten Sie noch weitere Informationen zur Beantwortung unserer Frage benötigen, werden wir Sie gerne unterstützen.


    Vielen Dank im Voraus.


    M. Beyert-Lasberg


     

  • 02
    RE: Zahlung einer Einmalzahlung an ehemaligen Mitarbeitenden

    Hallo M. Beyert-Lasberg,

    Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 SGB IV).

    Prämien aller Art, die einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zufließen, stellen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

    Da nach Ihrer Schilderung die Prämien für das erfolgreiche Werben zukünftiger Mitarbeitenden an bereits aus Ihrem Unternehmen ausgeschiedene Personen erfolgen soll und kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, kann hieraus keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung entstehen.

    Ein aus dem Werbevorgang entstehendes Beschäftigungsverhältnis ist aufgrund der Sachverhaltsschilderung für uns nicht erkennbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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