Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Zahlstellenmeldeverfahren

    Wir haben Versorgungsbezüge welche nach §229 Abs. 1 Satz1 Nr. 1-4 SGBV ( ohne Freibetrag)

    gemeldet und verbeitragt werden.

    Müssen diese Versorgungsempfänger für Ihren kompletten Versorgungsbezug Beiträge abführen,

    wenn der Versorgungsbezug nur eine Höhe von EUR 87,00 hat?

    Danke

  • 02
    RE: Zahlstellenmeldeverfahren

    Guten Tag,


    für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge wurde neben der Freigrenze ein Freibetrag für die Krankenversicherung eingeführt (im Jahr 2026 jeweils 197,75 EUR). Bei der Berechnung des Beitrages zur Krankenversicherung gilt ausschließlich für Betriebsrenten ein Freibetrag. Das bedeutet, dass Beiträge nur aus dem Betrag zu zahlen sind, der den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag gilt unabhängig von der Anzahl der bezogenen Betriebsrenten. In der Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht, hier findet weiterhin ausschließlich die bisherige Freigrenze Anwendung.


    Sofern also in Ihrem Fall die gesamten Versorgungsbezüge im Monat 87,00 Euro/Monat betragen, sind nach unserer Einschätzung keine Beiträge abzuführen. Sollten die gesamten Versorgungsbezüge die Freigrenze übersteigen, ist der Freibetrag bei der Beitragsermittlung für Betriebsrenten zu berücksichtigen. Die zuständige Krankenkasse des Mitarbeitenden wird dieses nach der Meldung des Versorgungsbezugs, die Sie übermitteln müssen, festlegen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Zahlstellenmeldeverfahren

    Guten Morgen,

    nun gibt es aber auch Versorgungsbezüge in welchen gem (§239 Abs 1 Satz 1 Nr. 1-4) kein

    Freibetrag angewendet werden darf.

    Muss bei diesen wenn sie nur eine Höhe von EUR 87,00 haben, alles verbeitragt werden?


     

  • 04
    RE: Zahlstellenmeldeverfahren

    Guten Tag,


    der monatliche Freibetrag gilt nur für die in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 SGB V aufgeführten Leistungen. Erhalten Ihre ehemaligen Mitarbeitenden Versorgungsbezüge auch aus anderen Quellen, informiert Sie die zuständige Krankenkasse darüber, ob die Bezüge insgesamt über dem Freibetrag liegen.


    Eine Ausnahme gilt lediglich für freiwillig versicherte Rentner, die Versorgungsbezüge erhalten. Hier gelten weder ein Freibetrag noch eine Freigrenze. Die Bezüge gehören komplett zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt und unterliegen somit vollständig der Beitragsberechnung.


    Ohne konkrete Angaben zu der von Ihnen gezahlten Leistung können wir hier keine weitergehende Beurteilung abgeben.


    Wir empfehlen deshalb zur rechtsicheren Beurteilung die entsprechende Krankenkasse zu befragen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.