Expertenforum - Wiedereingliederung

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  • 01
    Wiedereingliederung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Arbeitnehmerin von uns war zum 19.04.2022 bis 17.11.2023 krankgeschrieben. Ab dem 31.05.2022 hat Sie Krankengeld bezogen und ab dem 17.10.2023 mussten wir Sie mit Abgabegrund 30 aussteuern. Ab dem 18.11.2023 bis 05.02.2024 hat sie noch ihren Urlaub genommen und ich habe sie dann wieder zum 18.11.2023 angemeldet. Am 06.02.2024 war Sie dann wieder krank (keine anrechenbare Vorerkrankungszeiten) somit geht ja dann die Lohnfortzahlung bis 18.03.2024.

    Die Mitarbeiterin wollte nicht schon wieder in die Lohnfortzahlung fallen und hat sich daher arbeitslos gemeldet und macht eine Wiedereingliederung über die Bundesagentur für Arbeit.


    1. Muss ich die AN zum 18.03.2024 mit Abgabegrund 30 abmelden?

    2. Hätte ich zum 18.03.2024 den anteiligen Urlaub sowie die vorhanden Überstunden auszahlen müssen?

    3. Sind wir als Arbeitgeber verpflichtet nach Wiedereingliederung die Arbeitnehmerin wieder ,,aufzunehmen''

    4.Muss für eine Wiedereingliederung das Arbeitverhältnis beendet sein oder läuft das wie bei einer Wiedereingliederung von der Krankenkasse?


     

  • 02
    RE: Wiedereingliederung

    Ich habe mich verschrieben. Die AN wollte ab dem 19.03.2024 nichts in Krankengeld fallen, darum hat sie sich arbeitslos gemeldet und macht über die Bundesagentur für Arbeit eine Wiedereingliederung.

  • 03
    RE: Wiedereingliederung

    Guten Tag,
     
    vielen Dank für Ihren Nachtrag, dies hatten wir bereits unterstellt. Wenn Sie bis zum 18.03.2024 Entgeltfortzahlung geleistet haben und das Arbeitsverhältnis beendet wurde, ist zum Vortag des Beginns des Arbeitslosengeldbezuges eine Abmeldung mit Grund 30 zum 18.03.2024 vorzunehmen.
     
    Ihre Fragen 2 bis 4 betreffen arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 04
    RE: Wiedereingliederung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Fragen.


    Im fortbestehenden Arbeitsverhältnis darf der gesetzliche Mindesturlaub nicht abgegolten werden. Sollte der Mitarbeiterin ein über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehender vertraglicher Urlaub gewährt werden, kann insoweit eine Abgeltung vereinbart werden. Für die Abgeltung der Überstunden kommt es auf die zugrunde liegende Regelung an. Häufig ist vorgesehen, dass die Abgeltung nach Wahl des Arbeitgebers entweder durch bezahlte Freistellung oder eben Vergütung erfolgt. Sollte der Arbeitgeber über das Arbeitszeitguthaben disponieren können, kann auch eine Bezahlung erfolgen. Verpflichtend ist dies in dieser Konstellation allerdings nicht.


    Wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Mitarbeiterin nach der Wiedereingliederung wieder arbeitsfähig ist, müssen Sie die Mitarbeiterin auch „zurücknehmen“. Wenn Sie dies nicht möchten, müssten Sie prüfen, ob eine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere durch Ausspruch einer Kündigung in Betracht kommt.


    Für die Wiedereingliederungsmaßnahmen durch die Arbeitsagentur müssten Sie bitte noch mitteilen, welche Leistungen von der Arbeitsagentur insoweit konkret erbracht werden sollen.


    Für weitere Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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