Expertenforum - Wertguthaben - Arbeitslosigkeit nach Beschäftigungsende

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  • 01
    Wertguthaben - Arbeitslosigkeit nach Beschäftigungsende

    Im Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Thema „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ heißt es unter Ziffer 6.4.8.2 Arbeitslosigkeit nach Beschäftigungsende:


    „Da zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses der späteste Fälligkeitstermin bereits feststeht, sind die Beiträge aus einem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig, sofern der ehemalige Arbeitnehmer es unterlässt, den (Alt-)Arbeitgeber über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Verwendung des Wert-guthabens zu informieren.“


    Meine Frage hierzu:


    Ist dies so zu interpretieren, dass die in der Praxis anzutreffende vereinfachende Vorgehensweise, die Störfallauszahlung und -abrechnung generell erst 6 Monate nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen, zulässig ist – unabhängig, davon, ob der Mitarbeiter nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos nach § 23b Abs. 3 SGB IV ist?


    Oder ist die Arbeitslosigkeit nach § 23b Abs. 3 SGB IV zwingende Voraussetzung hierfür, so dass in allen Fällen ohne vorliegende Arbeitslosigkeit nach § 23b Abs. 3 SGB IV und ohne Übertragung des Wertguthabens, die Beiträge aus dem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig werden, der auf den Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt?


    Hintergrund meiner Frage ist, dass im Falle eines Arbeitgeberwechsels, den Mitarbeitern häufig die Information, ob der neue Arbeitgeber eine Wertguthabenvereinbarung abschließt und das bei dem bisherigen Arbeitgeber erzielte Wertguthaben in die neue Vereinbarung eingebracht werden kann, nicht vorliegt.


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Wertguthaben - Arbeitslosigkeit nach Beschäftigungsende

    Hallo Herr Jörg,

    das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 31.03.2009 zur „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht" beschreibt unter dem Punkt 6.4.8.2" die Auswirkungen der Fälligkeit der Beiträge aus dem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben in den Fällen der Arbeitslosigkeit nach Beendigung einer Beschäftigung.

    Endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wegen anschließender Arbeitslosigkeit tritt nach § 23 b Absatz 3 SGB IV nicht unmittelbar ein Störfall ein. Dies gilt dann, wenn der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet mit oder ohne Leistungsbezug gemeldet ist.

    Dem Arbeitslosen bleibt dadurch bis zu sechs Kalendermonaten die Möglichkeit erhalten, mit einem späteren (neuen) Arbeitgeber die Übernahme der bislang erarbeiteten Wertguthaben für eine Freistellungsphase zu vereinbaren. Sofern es nach Ablauf von sechs Kalendermonaten seit dem letzten Beschäftigungsverhältnis nicht zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis kommt bzw. mit dem neuen Arbeitgeber keine Vereinbarung gemäß § 7b SGB IV  abgeschlossen wird oder werden kann, tritt der Störfall ein.

    Sofern sich die Fälligkeit der Beiträge aus dem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben nach § 23b Absatz 3 SGB IV richtet und eine neue Beschäftigung nicht begründet werden konnte, sind die Beiträge spätestens sieben Kalendermonate nach dem Kalendermonat fällig, in dem das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet worden ist. Dies dient der Wahrung des Zeitraums von sechs Kalendermonaten, in denen der  Arbeitslose die Möglichkeit hat, mit einem späteren Arbeitgeber die Übernahme des bislang erarbeiteten Wertguthabens zu Freistellungszwecken zu vereinbaren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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