Im Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Thema „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ heißt es unter Ziffer 6.4.8.2 Arbeitslosigkeit nach Beschäftigungsende:
„Da zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses der späteste Fälligkeitstermin bereits feststeht, sind die Beiträge aus einem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig, sofern der ehemalige Arbeitnehmer es unterlässt, den (Alt-)Arbeitgeber über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Verwendung des Wert-guthabens zu informieren.“
Meine Frage hierzu:
Ist dies so zu interpretieren, dass die in der Praxis anzutreffende vereinfachende Vorgehensweise, die Störfallauszahlung und -abrechnung generell erst 6 Monate nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen, zulässig ist – unabhängig, davon, ob der Mitarbeiter nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos nach § 23b Abs. 3 SGB IV ist?
Oder ist die Arbeitslosigkeit nach § 23b Abs. 3 SGB IV zwingende Voraussetzung hierfür, so dass in allen Fällen ohne vorliegende Arbeitslosigkeit nach § 23b Abs. 3 SGB IV und ohne Übertragung des Wertguthabens, die Beiträge aus dem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig werden, der auf den Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt?
Hintergrund meiner Frage ist, dass im Falle eines Arbeitgeberwechsels, den Mitarbeitern häufig die Information, ob der neue Arbeitgeber eine Wertguthabenvereinbarung abschließt und das bei dem bisherigen Arbeitgeber erzielte Wertguthaben in die neue Vereinbarung eingebracht werden kann, nicht vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen