Expertenforum - Wertguthaben - Angemessenheit des Arbeitsentgelts

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  • 01
    Wertguthaben - Angemessenheit des Arbeitsentgelts

    Guten Tag,


    im Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Thema „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ heißt es unter Ziffer 3.3.4 "Angemessenheit des Arbeitsentgelts":


    „Das monatliche Arbeitsentgelt darf in der Freistellungsphase nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt der der Freistellungsphase vorangegangenen zwölf Kalendermonate, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde, abweichen (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV).“


    Wie ist vorzugehen, wenn in den unmittelbar vorangegangenen zwölf Monaten zum Teil kein Arbeitsentgelt bezogen wurde (etwa wg. Elternzeit)? Ist der Durchschnittszeitraum entsprechend zu verkürzen oder sind dann ggf. zwölf nicht zusammenhängende Monate zu Grunde zu legen? Oder ist in diesem Fall das bei unterstellter erbrachter Arbeitsleistung grundsätzlich arbeitsvertragliche geschuldete Arbeitsentgelt zu Grund zu legen?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Wertguthaben - Angemessenheit des Arbeitsentgelts

    Hallo Herr Jörg,
     
    in § 7b SGB IV ist geregelt, dass eine Wertguthabenvereinbarung u.a. dann vorliegt, wenn
    das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer „vor oder nach der Freistellung“ von der Arbeitsleistung erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird.
     
    Aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zur „Sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ vom 31.03.2009 ist zu entnehmen, dass das monatliche Arbeitsentgelt in der „Freistellungsphase“ nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt in der „Arbeitsphase“ abweichen darf.
     
    Es wird dabei nicht unterschieden, ob die Arbeitsphase vor der Freistellungsphase erfolgt oder umgekehrt.
     
    Deshalb ist es – basierend auf den Regelungen des § 7b Nr. 4 SGB IV - aus unserer Sicht zulässig, in einem solchen Fall als „Vergleichsbasis“ die 12 Monate Arbeitsphase, die sich an die Freistellungsphase anschließen, heranzuziehen.
     
    Da das monatliche Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase nicht unangemessen vom Arbeitsentgelt der Arbeitsphase abweichen darf, ist es nach unserem Verständnis rechtmäßig, das - wie von Ihnen erwähnt -  bei unterstellter erbrachter Arbeitsleistung grundsätzlich das arbeitsvertragliche geschuldete Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen.
     
    Wir empfehlen Ihnen, im Zweifelsfall eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von der zuständigen Krankenkasse einzuholen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam    
     

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