Expertenforum - Werkustdenten - Wechsel volle Pflicht in der Sozialversicherung - wieder Werkstudent

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  • 01
    Werkustdenten - Wechsel volle Pflicht in der Sozialversicherung - wieder Werkstudent

    Guten Tag!

    Wir beschäftigten Werkstudenten. Mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,50 Wochenstunden.

    Einige Werkstudenten hatten sich wegen dem hohen Arbeitsanfall bereit erklärt, für 4 Monate mit 30 Wochenstunden zu arbeiten. Während dieser Zeit wurden diese Personalfälle voll sozialversicherungspflichtig abgerechnet. Ab März sollen diese ehemaligen "Werkstudenten" wieder als Werkstudent abgerechnet werden. Allerdings mit der Option vielleicht in der zweiten Jahreshälfte wieder mit 30 Wochenstunden und voll sozialversicherungspflichtig zu arbeiten.

    Daher fragen wir uns, ob dieser Wechsel zwischen Werkstudent und voller Sozialversicherungspflicht aus Sicht der Sozialversicherung überhaupt erlaubt sind.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Gruß

  • 02
    RE: Werkustdenten - Wechsel volle Pflicht in der Sozialversicherung - wieder Werkstudent

    Guten Tag,
     
    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.
     
    Sofern hier die Stundengrenze überschritten wird, liegt dem Erscheinungsbild nach eine Arbeitnehmertätigkeit vor, die dann grundsätzlich zur Sozialversicherungspflicht führt. Ab diesem Zeitpunkt hat dann, wie von Ihnen beschrieben, eine Anmeldung
    zur Sozialversicherung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1111 zu erfolgen.
     
    Diese Beurteilung gilt solange sich an dem Beschäftigungsverhältnis und damit dem Erscheinungsbild des Arbeitnehmers nichts ändert.
     
    Wird die 20-Stunden-Grenze wieder dauerhaft unterschritten, kann hier wieder eine veränderte Beurteilung des Erscheinungsbildes und damit der Werkstudentenstatus angewendet werden.
     
    Wir empfehlen Ihnen, sich mit den zuständigen Krankenkasse der Arbeitnehmer zur rechtssicheren Abwicklung in Verbindung zu setzen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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