Expertenforum - Werkstudenten / vorlesungsfreie Zeit

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  • 01
    Werkstudenten / vorlesungsfreie Zeit

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir haben von einer Hochschule die schriftliche Bescheinigung erhalten, dass ein Student im Rahmen seines Studiums alle Modulprüfungen bestanden hat und nur noch die Erstellung der Bachelorarbeit sowie das Kolloquium ausstehen. Es wird darin auch bescheinigt, dass der Student an keiner Lehrveranstaltungen der Hochschule mehr teilnehmen muss.

    Für uns stellen sich folgende Fragen:

    Darf dieser Student nun mehr als 20 Stunden/Woche arbeiten? Gilt diese Bescheinigung als Nachweis für eine vorlesungsfreie Zeit oder ist diese nur mit den Semesterferien gleichzusetzen?

    Müssen wir dann auch die 26 Wochen Frist berücksichtigen? Dann müsste uns der Werkstudent schriftlich erklären, dass er innerhalb der 12 Monatsfrist diese nicht überschreiten wird?

    Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung!

  • 02
    RE: Werkstudenten / vorlesungsfreie Zeit

    Hallo AK515,
     
    zur Beurteilung, ob der Student zu dem Personenkreis der ordentlichen Studierenden gehört und somit Versicherungsfreit aufgrund der Werkstudentenregelung in der Beschäftigung besteht, ist Voraussetzung, dass sein Studium im Vordergrund steht. Hierfür darf er in den vorlesungsfreien Zeiten (Semesterferien) eine Beschäftigung auch von über 20 Wochenstunden ausüben, wenn diese zeitlich (im Voraus) befristet ist und insgesamt 26 Wochen nicht überschreitet. Werden diese Grenzen überschritten, liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
     
    Die Einschreibung bzw. Immatrikulation wird in der Regel mit der Immatrikulationsbescheinigung bestätigt.
    Als vorlesungsfreie Zeit bezeichnet man ausschließlich die Semesterferien. Allein die Bestätigung, dass er momentan an keiner Lehrveranstaltung teilnimmt, ist nicht von Bedeutung für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung.
    Die Hochschulausbildung endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation ohne Prüfung beendet wird.
    Hat der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B.  Abgabe der Bachelorarbeit) erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.
    Mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung ist der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint; der späteren Überreichung des endgültigen Zeugnisses (im Rahmen einer Abschlussfeier) kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
    Auf Ihren Fall bezogen ist für die Zeit der Erstellung der Bachelorarbeit sowie des Kolloquiums weiterhin vom Status eines ordentlichen Studierenden auszugehen. Demzufolge ist trotz der Tatsache, dass der Student an keinen Lehrveranstaltungen mehr teilnimmt, weiterhin sowohl die 20-Wochenstunden-Grenze als auch bei der Prüfung von anrechenbaren Vorbeschäftigungen die 26 Wochen-Regelung grundsätzlich zu berücksichtigen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Expertenteam

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