Expertenforum - Werkstudent | Vollzeit-Tätigkeit während Semesterferien

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  • 01
    Werkstudent | Vollzeit-Tätigkeit während Semesterferien

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgende Annahme stellt sich: MA XY ist aktuell in Vollzeit bis 30.09.2024 regulär sv-pflichtig (1111 BGRS) beschäftigt und scheidet dann aufgrund eines beginnenden Studiums aus.

    Es besteht die Anfrage des Mitarbeiters, ob dann NUR in den jeweiligen Semesterferien (erstmalig wahrscheinlich ca. Jan/Feb. 2025), ein befristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit vereinbart werden kann, indem sv-rechtlich das Werkstudenten-Prinzip angewendet werden kann (nur RV-Pflicht). Während des regulären Studiums wird kein Arbeitsverhältnis begründet, sondern eben nur begrenzt in den Semesterferien, dafür hier in Vollzeit.

    Ist das Werkstudentenprinzip dann in einem solchen Fall anwendbar, oder wäre es eher "missbräuchlich"?

    Zweite Frage zu selbem Fall, diesmal aus dem Arbeitsrecht => ist eine immer wiederkehrende Befristung während des kompletten Studiums (Annahme Dauer ca. 4 Jahre) nur in den Semesterferien legitim, oder entstünde hier ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei immer wiederkehrender Befristung?

    Vielen Dank vorab für die Einschätzung zu den zwei o.g. Fragen,

    Viele Grüße

    TOM_MGG

  • 02
    RE: Werkstudent | Vollzeit-Tätigkeit während Semesterferien

    Guten Tag,
     
    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung. Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet.

    Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen ist. Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft in der Gesamtbetrachtung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts besteht unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt ist, daher Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Das Werkstudentenprivileg liegt nicht mehr vor, wenn sich derartige Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden im Laufe des Jahres wiederholen und insgesamt mehr als 26 Wochen ausmachen.
    In dem von Ihnen geschilderten Fall kann daher, sofern 26 Wochen im Laufe des Jahres nicht überschritten werden, für die auf die Semesterferien begrenzten Beschäftigungen das Werkstudentenprinzip Anwendung finden.

    Ihre zweite Frage nach dem Arbeitsverhältnis betrifft arbeitsrechtliche Regelungen, wie Sie auch geschrieben haben. Da im Rahmen unseres Expertenforums mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden können, haben wir Ihre Frage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben, so dass Sie eine Antwort/Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“ erhalten.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Werkstudent | Vollzeit-Tätigkeit während Semesterferien

    Hallo, vielen Dank für die Antwort, dann warte ich Ihre Stellungnahme aus dem Bereich Arbeitsrecht noch ab. Weitere ergänzende Frage aber zum SV Recht bzgl. Werkstudentenprivileg => in der Annahme dass der MA bis 30.09.24 Vollzeit mit BGRS 1111 beschäftigt ist, ab 01.02.2025 für 6 Wochen bis 15.03.2025 eine Vollzeitbeschäftigung aufnimmt, die mit Werkstudenten-Status abgerechnet werden soll (während Semesterferien, Immatrikuliert, usw.). Zählt bei der Jahresrückbetrachtung bzgl. Überschreitung <20h max. 26 Wochen auch die SV-pflichtige VZ-Beschäftigung bis 30.09.24 mit, oder kann diese außen vor belassen werden?

    Viele Grüße

    TOM_MGG

  • 04
    RE: Werkstudent | Vollzeit-Tätigkeit während Semesterferien

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre arbeitsrechtliche Frage.


    Für die wiederkehrende Befristung des Arbeitsverhältnisses benötigen Sie einen sachlichen Grund. Dieser kann beispielsweise in der Vertretung „ausfallender" Arbeitnehmer liegen, die also während der Sommermonate im Urlaub sind.


    In Ihrer Konstellation kommt auch eine Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen eines ausdrücklichen Wunsches des Arbeitnehmers in Betracht. Grundsätzlich sind die Anforderungen an diesen sachlichen Grund sehr streng. Der Arbeitnehmer müsste sich trotz Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages ausgerechnet für ein befristetes Arbeitsverhältnis entscheiden. Wenn ich Ihre Sachverhaltsschilderung richtig verstehe, ist dies bei Ihnen der Fall, da der Arbeitnehmer ausdrücklich nur in den Sommermonaten während der Semesterferien arbeiten möchte und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für ihn damit nicht in Betracht kommt.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

     

  • 05
    RE: Werkstudent | Vollzeit-Tätigkeit während Semesterferien

    Guten Tag, danke für die Antwort auf den arbeitsrechtlichen Sachverhalt, bitte noch Antwort zu meiner ergänzenden Frage wiederum aus dem SV-Recht/Werkstudentenprinzip. Danke


    => in der Annahme dass der MA bis 30.09.24 Vollzeit mit BGRS 1111 beschäftigt ist, ab 01.02.2025 für 6 Wochen bis 15.03.2025 eine Vollzeitbeschäftigung aufnimmt, die mit Werkstudenten-Status abgerechnet werden soll (während Semesterferien, Immatrikuliert, usw.). Zählt bei der Jahresrückbetrachtung bzgl. Überschreitung <20h max. 26 Wochen auch die SV-pflichtige VZ-Beschäftigung bis 30.09.24 mit, oder kann diese außen vor belassen werden?


    VG

    TOM_MGG

  • 06
    RE: Werkstudent | Vollzeit-Tätigkeit während Semesterferien

    Guten Tag,
     
    die 26-Wochen-Regelung hat nur dann eine Bedeutung, wenn die versicherungsrechtliche Beurteilung auf Basis des Werkstudentenprivilegs erfolgt und es sich um Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, die in den Abend- oder Nachtstunden/Wochenende oder in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, handelt. Hier wäre zu prüfen, ob innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) an nicht mehr als 26 Wochen eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt wurde.
     
    Die Tatsache, dass der Mitarbeiter vor Beginn des Studiums als „Arbeitnehmer“ beschäftigt war, hat auf die nun vorzunehmende versicherungsrechtliche Beurteilung nach dem Statuswechsel (vom Arbeitnehmer zum Studenten) und auch zukünftig keine Auswirkungen.
     
    Die Werkstudentenregelung ist nur während der Immatrikulation des Studenten anwendbar. Hieraus folgt, dass Beschäftigungsverhältnisse vor der Einschreibung als Student nicht anzurechnen sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 07
    RE: Werkstudent | Vollzeit-Tätigkeit während Semesterferien

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wir möchten Sie bitten, sich mit Ihrer Frage an die Fachexperten SV zu wenden. Vielen Dank!


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 08
    RE: Werkstudent | Vollzeit-Tätigkeit während Semesterferien

    Hallo,

    ich fasse nochmals chronologisch zusammen und bitte die SV Experten nochmals um Bestätigung:

    SV-Pflichtige Vollzeit-Beschäftigung 1111 bis 30.09.2024 (Ende Beschäftigung / AV Grund 30)

    Immatrikuliert dann an Hochschule ab 01.10.2024

    befr. Arbeitsverhältnis nur in Semesterferien (Nachweis Dauer Semesterferien muss vorliegen) 01.02.2025 - 15.03.2025 in Vollzeit 40h => Abrechnung als Werkstudent, ausschl. RV Pflicht, ist möglich, 26 Wochen Regelung muss dahingehend nicht geprüft werden, da die SV-Pfl. VZ-Besch. bis 30.09.2024 nicht mit dazu gerechnet wird

    Ende Werkstudentenbeschäftigung 15.03.2025, Abmeldung Grund 30

    ggfs. ab 01.08.2025 wieder für 6 Wochen erneut Werkstudenten-Abrechnung mit befr. Vollzeit-AV nur in Semesterferien

    usw.

    Vielen Dank für eine finale Einschätzung,

    Viele Grüße

    TOM_MGG



     

  • 09
    RE: Werkstudent | Vollzeit-Tätigkeit während Semesterferien


    Guten Tag,
     
    zu Ihren Fragestellungen geben wir Ihnen gerne erneut Auskunft:

    1.      SV-Pflichtige Vollzeit-Beschäftigung 1111 bis 30.09.2024 (Ende Beschäftigung / AV Grund 30), Immatrikuliert dann an Hochschule ab 01.10.2024, befr. Arbeitsverhältnis nur in Semesterferien (Nachweis Dauer Semesterferien muss vorliegen) 01.02.2025 - 15.03.2025 in Vollzeit 40h => Abrechnung als Werkstudent, ausschl. RV Pflicht, ist möglich, 26 Wochen Regelung muss dahingehend nicht geprüft werden, da die SV-Pfl. VZ-Besch. bis 30.09.2024 nicht mit dazu gerechnet wird
    -->  die 26-Wochen-Regelung hat nur dann eine Bedeutung, wenn die versicherungsrechtliche Beurteilung auf Basis des Werkstudentenprivilegs erfolgt und es sich um Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, die in den Abend- oder Nachtstunden/Wochenende oder in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, handelt. Hier wäre zu prüfen, ob innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) an nicht mehr als 26 Wochen eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt wurde. 
    Die Tatsache, dass der Mitarbeiter vor Beginn des Studiums als „Arbeitnehmer“ beschäftigt war, hat auf die versicherungsrechtliche Beurteilung nach dem Statuswechsel (vom Arbeitnehmer zum Studenten) und auch zukünftig keine Auswirkungen. 
    Die Werkstudentenregelung ist nur während der Immatrikulation des Studenten anwendbar. Hieraus folgt, dass Beschäftigungsverhältnisse vor der Einschreibung als Student nicht anzurechnen sind.
    --> Eine Überprüfung hat auf jeden Fall zu erfolgen, da eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird und der Werkstudentenstatus angewendet werden soll. Es erfolgt nur keine Anrechnung der Beschäftigungszeiten vor Ausnahme des Studiums auf die 26 Wochen-Regelung innerhalb eines Jahres.

    2.     ggfs. ab 01.08.2025 wieder für 6 Wochen erneut Werkstudenten-Abrechnung mit befr. Vollzeit-AV nur in Semesterferien
    --> es muss bei jeder neuen Beschäftigung geprüft werden, ob die 26 Wochen möglicherweise überschritten werden.
    --> Entscheidend ist, ob der Student im Laufe eines Zeitjahres (gerechnet von dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet) nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) mit mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt war. Dann bleibt es in der vorlesungsfreien Zeit bei Überschreitung der 20-Stunden-Grenze auch bei der Versicherungsfreiheit.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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