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  • 01
    Werkstudent und zwei geringfügige Beschäftigungen

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir beschäftigen einen Studenten, der neben geringfügigen Beschäftigung bei uns weitere Beschäftigungen ausübt.

    Bei der einen Beschäftigung handelt es sich um eine Werkstudententätigkeit, der Beschäftige wird hier mit 0100 gemeldet.

    In der anderen Beschäftigung ist der Beschäftige geringfügig Beschäftigt und wird um 6900 gemeldet.


    Insgesamt kommt der Beschäftige mit allen Beschäftigungen nicht über die 20 Stundengrenze.


    Unsere geringfügige Beschäftigung ist die zuletzt aufgenommene Beschäftigung.

    Nun stellt sich uns die Frage, ob die Beschäftigung als Werkstudent als "Hauptbeschäftigung" anzusehen ist und die zweit aufgenommene geringfügige Beschäftigung mit der Hauptbeschäftigung zusammen zurechnen ist. Sollte dies der Fall sein, ist der Beschäftige dann ebenfalls mit 0100 zu melden oder mit 1101 ?

    Oder handelt es sich bei der Werkstudententätigkeit nicht um eine Hauptbeschäftigung und es erfolgt daher nur eine Zusammenrechnung der geringfügigen Beschäftigungen?


    Besten Dank im Voraus.


    MFG

    M Sp

  • 02
    RE: Werkstudent und zwei geringfügige Beschäftigungen

    Hallo MiSp,


    wird neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung „eine“ geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, ist diese versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Somit sind aus dieser „(zuerst) aufgenommenen“ geringfügig entlohnten Beschäftigung vom Arbeitgeber lediglich die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu tragen, während der Arbeitnehmer -ggf.- nur seinen Beitragsanteil in der Rentenversicherung zu entrichten hat.


    Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung unterliegt der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherungspflicht. Lediglich in der Arbeitslosenversicherung besteht Beitragsfreiheit.


    Unter Berücksichtigung des Werkstudentenprivilegs (die wöchentliche Arbeitszeit darf addiert die 20-Wochenstunden-Grenze nicht überschreiten) sind die Beschäftigungen wie folgt zu schlüsseln:


    Beschäftigung 1: Beitragsgruppenschlüssel „0100“- Personengruppenschlüssel „106“

    Beschäftigung 2: Beitragsgruppenschlüssel „6100“- Personengruppenschlüssel „109“


    Dabei wird die Werkstudentenbeschäftigung als „Hauptbeschäftigung gewertet.


    Die beim Ihnen zuletzt aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung ist mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0100“ über die zuständige Krankenkasse abzurechnen (Personengruppenschlüssel „106“).


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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