Sehr geehrtes Expertenteam,
wir beschäftigen einen Studenten, der neben geringfügigen Beschäftigung bei uns weitere Beschäftigungen ausübt.
Bei der einen Beschäftigung handelt es sich um eine Werkstudententätigkeit, der Beschäftige wird hier mit 0100 gemeldet.
In der anderen Beschäftigung ist der Beschäftige geringfügig Beschäftigt und wird um 6900 gemeldet.
Insgesamt kommt der Beschäftige mit allen Beschäftigungen nicht über die 20 Stundengrenze.
Unsere geringfügige Beschäftigung ist die zuletzt aufgenommene Beschäftigung.
Nun stellt sich uns die Frage, ob die Beschäftigung als Werkstudent als "Hauptbeschäftigung" anzusehen ist und die zweit aufgenommene geringfügige Beschäftigung mit der Hauptbeschäftigung zusammen zurechnen ist. Sollte dies der Fall sein, ist der Beschäftige dann ebenfalls mit 0100 zu melden oder mit 1101 ?
Oder handelt es sich bei der Werkstudententätigkeit nicht um eine Hauptbeschäftigung und es erfolgt daher nur eine Zusammenrechnung der geringfügigen Beschäftigungen?
Besten Dank im Voraus.
MFG
M Sp