Hallo,
folgenden Fall eines Studenten habe ich zu beurteilen:
Ab 1.6. beginnt bei einem anderen Arbeitgeber eine Werkstudententätigkeit mit 20h pro Woche.
Bei mir soll es eine vom 1.6. bis maximal 31.10. befristete Tätigkeit sein, die nur am Wochenende, höchstens mal in den Abendstunden ausgeübt wird. Es kommen insgesamt in dem Zeitraum keine 70 Arbeitstage zusammen. Vorher gab es auch keine andere kurzfristige Beschäftigung.
1. Wann beginnen eigentlich Abendstunden? 17 Uhr? 18 Uhr? Nachtstunden müssten ja um 20 Uhr beginnen, weil da auch Zuschläge für Nachtarbeit zahlbar sind.
2. Die Beschäftigung kann doch abhängig vom Verdienst ein 538€-Minijob (<= 538€) oder eine kurzfristige Beschäftigung (<> 538€) sein?
Da die Überschreitung der 20h nur am Wochenende, am Abend oder in den Semesterferien stattfindet, die Beschäftigung befristet ist und die 26 Wochen auch nicht überschritten werden, sollte der Werkstudentenstatus doch erhalten bleiben.
Oder habe ich etwas falsch verstanden?
Grüße
Stephan