Sehr geehrtes Expertenforum,
kann ein Werkstudent als Werkstudent abgerechnet werden, wenn er monatlich weniger als 538,01 € verdient, oder muss er zwangsläufig als geringfügig Beschäftigter abgerechnet werden?
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Sehr geehrtes Expertenforum,
kann ein Werkstudent als Werkstudent abgerechnet werden, wenn er monatlich weniger als 538,01 € verdient, oder muss er zwangsläufig als geringfügig Beschäftigter abgerechnet werden?
Hallo Meinhard,
übt ein Student eine Beschäftigung in einem Rahmen aus, welch die Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 538,00 €) überschreitet, ist die Rede von Werkstudenten. Ein Werkstudent im Sinne der Sozialversicherung ist ein ordentlicher Studierender, der mehr als geringfügig beschäftigt ist, dessen Studium aber den Schwerpunkt seines Lebens darstellt.
Beträgt das regelmäßige monatliche Entgelt jedoch nicht mehr als 538,00 €, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. In diesem Fall können die besonderen Regelungen für Werkstudenten nicht angewandt werden. Eine Anmeldung als Werkstudent ist nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
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