Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Werkstudent mit neuem Studiengang

    Hallo Expertenteam,

    ein Werkstudent bei uns hat gerade seinen Master gemacht, Er war bis dahin entsprechend als Werkstudent bei uns beschäftigt. Jetzt kam eine neue Immatrikulationsbescheinigung mit einem neuen Studiengang. Auf der Imma ist Fachsemester 1 bescheinigt und 9. Hochschulsemester. Können wir diesen Studenten weiterhin als Werkstudenten in der Sozialversicherung abrechnen?

    Vielen Dank und

    Viele Grüße

    A. Myrach

  • 02
    RE: Werkstudent mit neuem Studiengang

    Hallo A. Myrach,


    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung im Rahmen unserer 24-Stunden-Garantie noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Werkstudent mit neuem Studiengang

    Hallo A. Myrach,


    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.


    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studierenden ausgeübten Beschäftigungen ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden.


    Dies setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Studien- oder Ausbildungsgang erfolgt und der Student sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Ausbildungsregelung unterwirft.


    Wird nach einem Hochschulabschluss eine Beschäftigung und daneben ein Zusatzstudium in der gleichen Fachrichtung oder ein Ergänzungsstudium aufgenommen, das lediglich der beruflichen Weiterbildung dient, indem eine auf den abgeschlossenen Studiengang bezogene weitere berufsbezogene (Teil-)Qualifikation vermittelt wird, wäre das Kriterium des ordentlichen Studierenden regelmäßig nicht mehr gegeben.


    Im Unterschied hierzu schließt ein Aufbaustudium (mit Ausnahme eines Promotionsstudiums), ein in einer anderen Fachrichtung betriebenes Zweitstudium die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden nicht aus.


    Somit kann in Ihrem Sachverhalt der Student bei Vorliegen der zuvor erwähnten Voraussetzungen sozialversicherungsrechtlich als Werkstudenten behandelt werden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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