Expertenforum - Werkstudent Elternzeit

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  • 01
    Werkstudent Elternzeit

    Wir beschäftigen einen Werkstudenten mit 20 Wochenstunden, der während seiner Elternzeit 10 Wochenstunden arbeitet. Mit den 10 Wochenstunden liegt er über der Geringfügigkeitsgrenze.

    Wie sieht es mit der Sozialversicherungspflicht in der Rentenversicherung aus? Müssen Beiträge zur Rentenversicherung abgerechnet werden?

  • 02
    RE: Werkstudent Elternzeit

    Hallo Lila Fisher,
     
    Beschäftigungen von Studenten, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, unterliegen grundsätzlich der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
    Sofern diese Beschäftigungen nicht bereits als geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungsfreiheit unterliegen, greifen Sondervorschriften für ordentliche Studierende.
     
    Danach sind Studenten in Beschäftigungen während ihres Studiums in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn sie als ordentliche Studierende einer Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind und das Studium im Vordergrund steht. Dieses „Werkstudentenprivileg“ gilt nicht in der Rentenversicherung.
     
    Damit die besonderen Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen angewandt werden können, ist von diesen nachzuweisen, dass ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn für eine Beschäftigung neben dem Studium nicht mehr als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten aufgewandt wird. Dabei wurde von der damals üblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ausgegangen. Folglich ist die unbefristete Beschäftigung eines Studenten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu einschließlich 20 Stunden pro Woche in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt an dieser Stelle grundsätzlich keine Rolle.
     
    Da in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt das Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt, besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
    mit allen melde- und beitragsrechtlichen Konsequenzen in diesem Versicherungszweig.
    Der Personengruppenschlüssel „106“ in Verbindung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0100“ ist zu verwenden.
     
    Die Inanspruchnahme der Elternzeit hat hierauf keine Auswirkungen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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