Expertenforum - Werkstudenen - Überschreitung 20 Stunden Grenze

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  • 01
    Werkstudenen - Überschreitung 20 Stunden Grenze

    Guten Tag,

    wir beabsichtigen, eine Werkstudentin einzustellen. Sie soll regulär 20 Stunden pro Woche arbeiten; während ihrer vorlesungsfreien Zeit möchte sie gern mehr arbeiten. Uns stellt sich die Frage: wie viele Stunden kann sie während dieser Zeit arbeiten und trotzdem das Werstudentenprivileg nutzen?

    Außerdem möchte ich mir gern die vorlesungsfreien Zeiten ihrer Universität bescheinigen lassen, da die Überschreitung der 20 Stunden Grenze nur nach dem Sommer- bzw. nach dem Wintersemester zulässig ist. Während einer vorlesungsfreien Zeit bspw. im März (das Semester endet im Juli/ August) wäre eine Überschreitung der 20 Stunden vermutlich nicht zulässig, wenn das Werkstudentenprivileg angewendet wird?

    Vielen Dank und Grüße aus Oerel!

  • 02
    RE: Werkstudenen - Überschreitung 20 Stunden Grenze

    Hallo Frau Lohmann,

    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern.

    Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet.

    Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

    Vom Erscheinungsbild eines Studierenden ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund.

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein geringfügiges Überschreiten vorliegt. Eine monatliche oder jährliche Durchschnittsberechnung der wöchentlichen Stundenzahl ist hierbei nicht zulässig.

    Sofern ein Studierender in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) mehr als 20 Stunden arbeitet, ist davon auszugehen, dass dessen Zeit und Arbeitskraft weiterhin überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.

    Allerdings ist auch hier entscheidend, dass der Studierende im Laufe eines Zeitjahres (von dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet) nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage mit mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt war.
    Da die Semesterferien nicht einheitlich geregelt sind, können an Universitäten, Hochschulen bzw. Fachhochschulen unterschiedliche Semesterferienzeiten gelten. 
     
    In der Praxis sollte deshalb durch den für die Beurteilung zuständigen Arbeitgeber jeweils auf der offiziellen Uni-Seite ermittelt werden, welche Semesterferienzeiten die betreffende Uni konkret ausweist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Werkstudenen - Überschreitung 20 Stunden Grenze

    Vielen Dank für die Antwort.

    Nun stellen wir uns die Frage, ob es zulässig ist, die Werkstudentin nur für 26 Wochen einzustellen, damit sie während der gesamten 26 Wochen mehr als 20 Stunden arbeiten darf? Nach meiner bisherigen Lesart wäre dies nicht zulässig, da dies auch Zeiten mit Vorlesungen in der Uni beinhaltet. Die Arbeitszeit wird nicht an Wochenenden und nicht in Abend- oder Nachtstunden erbracht. In den letzten 12 Monaten wurde keine andere Werkstudententätigkeit ausgeübt, also ist bisher keine Überschreitung der 20-Stunden-Grenze vorhanden.

    Viele Grüße,

    Michelle Lohmann

  • 04
    RE: Werkstudenen - Überschreitung 20 Stunden Grenze

    Hallo Frau Lohmann,

    für die Anwendung der 26-Wochen-Regelung gilt grundsätzlich folgendes:

    Diese Regelung soll nach Intension des Gesetzebers eine auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen. Voraussetzung für die Anwendung der 26-Wochen-Regelung ist daher, dass trotz Überschreitens der 20-Wochenstunden-Grenze Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach zunächst einzuräumen wäre, weil das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden bedingt ist oder in die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) fällt.

    Ein Überschreiten der 20-Stunden-Grenze unter Fortgeltung des Werkstudentenprivilegs soll
    jedoch kein Dauerzustand bzw. ein im Jahr überwiegender Zustand sein. Zu diesem Zweck
    tritt die 26-Wochen-Regelung an. Sie führt im Ergebnis dazu, dass ein Student, der im Laufe
    eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine Beschäftigung mit einer „wöchentlichen
    Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden“ ausübt, vom Erscheinungsbild nicht mehr als ordentlich
    Studierender, sondern als Beschäftigter anzusehen ist, wenn die „Zusammenrechnung der
    Beschäftigungszeiten mehr als 26 Wochen“ ergibt.
     
    Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind „alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum“, in denen – „unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung“ – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Danach sind auch Beschäftigungen zu berücksichtigen, bei denen die 20 Wochenstunden-Grenze durch Beschäftigungen am „Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder in den Semesterferien“ überschritten wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.

    Die von Ihnen dargelegte Variante, Werkstudierende nur für 26 Wochen einzustellen, damit sie während der gesamten 26 Wochen mehr als 20 Stunden arbeiten dürfen, widerspricht nach unserem Verständnis den oben dargelegten Grundsätzen, da diese von Anfang an aufgrund der auf Dauer gerichteten Überschreitung die Kriterien einer „voll" sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmende aufweist. Daher schließen wir uns Ihrer Auffassung an.   

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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