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  • 01
    Wenco GmbH

    Einem geringfügig Beschäftigten Mitarbeiter wurde nach Austritt im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 10.000 € zugesprochen. Wie ist die Urlaubsabgeltung steuer- und beitragsrechtlich zu behandeln? Werden die Beiträge, wie gehabt an die Mini-Job Zentrale abgeführt, oder werden die Beiträge an die Krankenkasse abgeführt, bei der der Mitarbeiter gesetzlich versichert ist? Wird die Lohnsteuer pauschal mit 2% abgeführt, oder wird nach den individuellen Merkmalen die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt?

  • 02
    RE: Wenco GmbH

    Hallo Herr Dohmen,

    auf Grundlage der aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023 wäre nach unserem Verständnis in Ihrem Fall der Punkt 3.1.4 „Unzulässiges unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze“ anzuwenden.

    Hiernach gilt:

    „Besteht in einem Kalendermonat neben dem vereinbarten Arbeitsentgelt aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses ein zusätzlicher Anspruch auf Arbeitsentgelt, und übersteigt das Gesamtentgelt das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze, gilt die Ausnahme-Regelung unter 3.1.3 (Zulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze) nicht.
    In diesen Fällen endet die geringfügig entlohnte Beschäftigung unmittelbar mit dem letzten Monat vor dem Kalendermonat des Überschreitens. Für den Kalendermonat des Überschreitens liegt eine mehr als geringfügige Beschäftigung vor. Im Anschluss ist zu prüfen, ob sich erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ergeben kann. Das gilt nur, wenn dadurch auch die Jahresentgeltgrenze in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum überschritten wird“.

    Da in Ihrem Sachverhalt durch die Zahlung der Urlaubsabgeltung nach Austritt im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs in Höhe von 10.000 € das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, liegt in dem Monat, dem die Urlaubsabgeltung zuzuordnen ist, kein Minijob, sondern ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.

    Demzufolge sind Meldungen und Beiträge - unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Sozialversicherungszweig maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze - an die zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse zu übermitteln.

    Da die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% in diesem Fall nicht möglich ist, empfehlen wir Ihnen, bezüglich der steuerrechtlichen Bewertung das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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