Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen einer vorangegangenen Fragestellung haben Sie bereits ausgeführt das der anzuwendende Beitragssatz vom tatsächlichen Beschäftigungsort des Mitarbeiters abhängt - der Firmensitz ist hierbei irrellevant.
Als Gesetzesgrundlage haben Sie folgende Passage zitiert: "Der Beschäftigungsort im Sinne des § 9 Sozialgesetzbuch (SGB) IV, ist der Ort, an dem die Arbeit überwiegend erbracht wird."
Doch wie verhält sich dies bei ständig wechselnden Arbeitsorten, die im Zweifel auch in jeweils anderen Bundesländern liegen? Durch wechselnde Kundenaufträge kann somit kein wirklicher "Hauptarbeitsort" festgemacht werden.
Konkretes Beispiel wären hier Aufträge in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Sachsen wäre dabei die Extrawurst mit den abweichenden Beitragssätzen.