Expertenforum - Welche Beitragssätze sind anzuwenden: Wechselnde Arbeitsorte

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  • 01
    Welche Beitragssätze sind anzuwenden: Wechselnde Arbeitsorte

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    im Rahmen einer vorangegangenen Fragestellung haben Sie bereits ausgeführt das der anzuwendende Beitragssatz vom tatsächlichen Beschäftigungsort des Mitarbeiters abhängt - der Firmensitz ist hierbei irrellevant.


    Als Gesetzesgrundlage haben Sie folgende Passage zitiert: "Der Beschäftigungsort im Sinne des § 9 Sozialgesetzbuch (SGB) IV, ist der Ort, an dem die Arbeit überwiegend erbracht wird."


    Doch wie verhält sich dies bei ständig wechselnden Arbeitsorten, die im Zweifel auch in jeweils anderen Bundesländern liegen? Durch wechselnde Kundenaufträge kann somit kein wirklicher "Hauptarbeitsort" festgemacht werden.

    Konkretes Beispiel wären hier Aufträge in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

    Sachsen wäre dabei die Extrawurst mit den abweichenden Beitragssätzen.

  • 02
    RE: Welche Beitragssätze sind anzuwenden: Wechselnde Arbeitsorte

    Hallo Herr Pötzsch,
     
    die Beitragsberechnung (Ost oder West) richtet sich nach dem Beschäftigungsort im Sinne des § 9 SGB IV und ist analog auch für die Beitragsberechnung des maßgebenden Beitragssatzes in der Pflegeversicherung anzuwenden.
     
    Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
     
    Ist keine feste Arbeitsstätte (auch kein Home-Office) vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten „mobil“ ausgeübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat.
     
    Dementsprechend sind hierbei die für den Betriebssitz zutreffenden beitragsrechtlichen Regelungen zugrunde zu legen. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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