Expertenforum - weiterbeschäftigter Rentner, der ehemals freiwillig versichert war

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  • 01
    weiterbeschäftigter Rentner, der ehemals freiwillig versichert war

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ein schon viele Jahre freiwillig versicherter Arbeitnehmer arbeitet als Altersvollrentner in Teilzeit weiter. Nach meinen Informationen fällt er jetzt wieder in die KV-Pflicht, da er mit seinem Gehalt wieder unter der JAEG-Grenze liegt. Die Schlüsselung müsste lauten: Pgr. 119 Bgr. 3321 (als Regelaltersrentner). Kann es davon Ausnahmen geben? Bisher wurde geschlüsselt 9321. Kann das auch richtig sein? Oder muss rückwirkend umgeschlüsselt werden? Was passiert, wenn er mit der Rente und dem Gehalt zusammen die JAEG und/oder Beitragsbemessungsgrenze überschreitet?

  • 02
    RE: weiterbeschäftigter Rentner, der ehemals freiwillig versichert war

    Sehr geehrte Frau Hausen,
     
    überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (JAE) des weiterbeschäftigten Altersrentners die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr, tritt zum Zeitpunkt der Änderung Krankenversicherungspflicht ein.
     
    Der zu verwendende Beitragsgruppenschlüssel für einen gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter, der eine Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze bezieht und eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, lautet „3321“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „119“.
    Sollte die Jahresarbeitsentgeltgrenze weiterhin überschritten werden, bleibt es bei der freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters und die Beitragsgruppe lautet „9321“. Hierbei muss aber der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung hinterlegt werden, da Rentner keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
     
    Ausnahmen gibt es hierbei nicht.
     
    Für die JAE Berechnung wird die Rente nicht mitberücksichtigt. Als Berechnungsgrundlage zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung, deren Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zu beurteilen ist, heranzuziehen. Dementsprechend fließen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt werden, in die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ein. Weitere Einnahmen, die nicht aus einer gegenwärtig ausgeübten Beschäftigung herrühren (z. B. Renten, Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Unterhaltsleistungen), sind dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt nicht zuzurechnen.
     
    Wird während des Rentenbezugs eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, tritt keine Versicherungspflicht als Rentner ein (Vorrangversicherung). Dennoch sind Beiträge vom Zahlbetrag der Rente zu entrichten. Wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht erreicht, werden neben dem Arbeitsentgelt nacheinander
     
    •           der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge
    •           der Zahlbetrag der ausländischen Versorgungsbezüge und
    •           das Arbeitseinkommen des Rentners
     
    bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten ebenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich berücksichtigt.
     
    Bei beschäftigten Rentnern kann daher eine zweifache Beitragspflicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten. Einmal aus dem Rentenbetrag und daneben aus dem Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis, dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und aus dem Arbeitseinkommen. Dies kann am Jahresende korrigiert werden. Die Einzugsstelle erstattet auf Antrag die zu viel gezahlten Beiträge.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 

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