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  • 01
    weiterbeschäftigter Rentner

    Hallo zusammen, ich habe mal eine Frage zum Thema Rentner. Wir haben einen Rentner, der privat versichert ist und angestellt werden soll. Er bekommt über die gesetzliche RV einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung über ca. 60,00 € bei seiner Rentenauszahlung. Der private KV-Beitrag ist natürlich viel höher. Nun meine Frage: hat der Rentner Anspruch auf einen KV-Zuschuss vom Arbeitgeber (wo er jetzt steuer- und sv-pflichtig arbeiten möchte) oder ist der Anspruch für den Zuschuss zur KV mit der Zahlung der DRV abgegolten?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Viele Grüße

  • 02
    RE: weiterbeschäftigter Rentner

    Guten Tag,
     
    wir unterstellen, dass es sich in Ihrem Fall um einen Altersrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze handelt.

    Der Arbeitgeber wird an den Beiträgen, die ein freiwillig oder privat krankenversicherter Beschäftigter zur Kranken- und zur Pflegeversicherung zu zahlen hat, in Form eines Beitragszuschusses beteiligt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschusses besteht, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist. Bei privat krankenversicherten Personen besteht der Anspruch auf den Beitragszuschuss auch, wenn diese als über 55-Jährige krankenversicherungsfrei sind.
     
    Liegen oben genannte Voraussetzungen vor, ist vom Arbeitgeber ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zu leisten. Personen, die aus anderen Gründen krankenversicherungsfrei sind, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beitragszuschuss für ihre freiwillige oder private Versicherung.
     
    Der Arbeitgeber zahlt als Zuschuss zur privaten Krankenversicherung die Hälfte des Beitrags der für einen versicherungspflichtig Beschäftigen oder aber auch einem freiwillig gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter zahlen würde.

    Altersrentner, die eine Vollrente wegen Alters erhalten, und Rentner wegen voller Erwerbsminderung zahlen aus ihrer Beschäftigung den ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung.
     
    Bei Bezug der Regelaltersvollrente der Deutschen Rentenversicherung ist der Beitragszuschuss zur PKV aus den fiktiven Beiträgen (ermäßigter Beitragssatz KV) zur GKV zu errechnen. Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Falle der Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, ist somit für die Berechnung des Beitragszuschusses der halbe ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes anzuwenden. Der Beitragszuschuss ist aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu berechnen.

    Im Jahr 2024 beträgt der Höchstbeitragszuschuss in der KV 362,25 EUR zzgl. des halben Zusatzbeitrags, wenn der ermäßigte Beitragssatz zu berücksichtigen ist. PV 87,98 EUR (Sachsen 62,10 EUR).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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