Guten Tag,
ich habe einen Beschäftigten in Wehrübung gemäß § 244 (1) Nr. 1 SGB V für den Zeitraum 30.08.-04.09. und 18.09.-10.12.2026. Auf das weitergezahlte Entgelt wurde der Beitrag auf 1/3 reduziert, für die Einmalzahlung/ Jahressonderzahlung in 11/2026 erfolgt systemtechnisch keine Reduzierung. Ist das richtig?
Vielen Dank!