Wir beschäftigen seit April eine Praktikantin in einem vorgeschriebenen Vorpraktikum. Sie verdient 240,-- € im Monat. Damit wäre sie als Geringverdienerin einzustufen - und wir würden als Arbeitgeber den gesament SV-Beitrag übernehmen. Nun hat sie uns aber auch mitgeteilt, dass sie weiterhin eine sv-pflichtige Beschäftigung und einen Minijob ausübt. Ist sie während ihres Praktikums dann unabhängig von den weiteren Beschäftigungen trotzdem als Geringverdienerin zu betrachten? Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Daniela Mertl
Expertenforum - vorgeschriebenes Vorpraktikum + Hauptbeschäftigung + Minijob
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vorgeschriebenes Vorpraktikum + Hauptbeschäftigung + Minijob
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RE: vorgeschriebenes Vorpraktikum + Hauptbeschäftigung + Minijob
Guten Tag,
ein vorgeschriebenes Vorpraktikum wird außerhalb der Studienzeit absolviert. Der Praktikant oder die Praktikantin ist in dieser Zeit also nicht immatrikuliert. Erhalten Mitarbeitende im Praktikum in dieser Zeit Arbeitsentgelt, werden sie grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Regeln der Geringfügigkeit greifen hier nicht, es besteht Versicherungspflicht als Praktikant.
Grundsätzlich sind die für Arbeitnehmer üblichen Meldungen zu erstellen. Als Personengruppenschlüssel für Praktikanten ist die PG 105 zu verwenden. Die Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung werden bei einem Arbeitsentgelt von bis zu 325 Euro pro Monat, wie für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, vom Arbeitgeber alleine getragen (Geringverdienergrenze).
Neben der Versicherungspflicht als Praktikant sind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und eine geringfügig entlohnte Beschäftigung möglich. Das Entgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht mit dem Gehalt aus der Praktikantenstelle zu addieren.
Mit freundlichen Grüßen
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