Expertenforum - Vorgeschriebenes Pflichtpraktikum VOR dem Studium

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  • 01
    Vorgeschriebenes Pflichtpraktikum VOR dem Studium

    Liebes Expertenteam,

    wie verhält es sich mit dem Beitragsgruppenschlüssel 3111, wenn der Praktikant (PGS 105) mit Entgelt mehr als 325 Euro abgerechnet wird?

    Wann darf dieser Schlüssel verwendet werden?

    Nur bei einem bestimmten Krankenversicherungsvertrag?

    Darf der ermäßigte Beitrag immer verwendet werden, wenn das Praktikum nicht länger als 10 Wochen vorgeschrieben ist?

    Oder was für Vorgaben müssen hier beachtet werden?

    Gruß Kati

  • 02
    RE: Vorgeschriebenes Pflichtpraktikum VOR dem Studium

    Hallo Kati,

    bei Personen die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum absolvieren, hängt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zunächst davon ab, ob während des Praktikums Arbeitsentgelt gewährt wird oder nicht.

    Bekommt der Praktikant in dieser Zeit ein Arbeitsentgelt, wird er grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet in einem solchem Fall grundsätzlich „1111“ (Personengruppenschlüssel „105“). Desweiteren sind Umlagebeiträge (Insolvenzgeldumlage, Umlage U2 und ggf. U1) abzuführen.

    Für Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen (§ 44 Abs.2 Nr. 3 SGB V). Hierzu zählen z.B. Personen, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist. Bei Beschäftigungen, die von vornherein auf „weniger als zehn Wochen“ befristet sind, ist grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz (Beitragsgruppenschlüssel „3111“) maßgebend. Beträgt die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses dagegen „mindestens zehn Wochen,“ ist der allgemeine Beitragssatz (Beitragsgruppenschlüssel „1111“) maßgebend.
    Dies gilt nach unserem Verständnis auch für den von Ihnen angefragten Personenkreis.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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