Expertenforum - Verweigerung U2 Erstattung für Arbeitgeberzuschuss

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  • 01
    Verweigerung U2 Erstattung für Arbeitgeberzuschuss

    Kann die U2 Umlage für einen gezahlten Arbeitgeberzuschuss verweigert werden, weil die Arbeitnehmerin Fristen verpasst hat?


    Beispiel:

    Eine Arbeitnehmerin befand sich seit 05.09.2021 in Elternzeit.

    Mit Schreiben vom 07.03.2024 ging eine Mitteilung über die Geburt eines weiteren Kindes (geb. 26.02.2024) beim Arbeitgeber ein, mit Antrag auf Elternzeit vom 23.04.2024 bis 25.02.2026. Die Mutterschutzzeiten wurden wie folgt aufgeführt: 22.01.2024 bis 22.04.2024.


    Nach Auskunft der AOK bekommt der Arbeitgeber die U2 Erstattung wahrscheinlich nicht.


    Auf welcher Grundlage basiert die Aussage? Bitte schicken Sie uns auch die Quelle für unsere Unterlagen.


     

  • 02
    RE: Verweigerung U2 Erstattung für Arbeitgeberzuschuss

    Hallo KKT LF,
     
    vordergründig ist in Ihrem Fall nach unserem Verständnis bezüglich der Erstattungsfähigkeit des Arbeitgeberzuschusses nach dem Umlageverfahrens U2 zu klären, inwiefern der Arbeitgeber nach den Regelungen des Mutterschaftsgesetzes (MuSchG) zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist. Da bei der Beantwortung dieser Frage jedoch vordergründig Regelungen des Arbeitsrechts betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums zu Ihrem Sachverhalt nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
     
    Weitergehende Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht, sowie der für den Mutterschutz zuständigen Aufsichtsbehörde.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Mit dem „Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs“ vom 10. September 2012, das am 18. September 2012 in Kraft getreten war, wurde das bisherige Verbot der Beendigung der Elternzeit wegen der Mutterschutzfristen aus Anlass einer erneuten Schwangerschaft aufgehoben. Die Neuregelung trägt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung.
     
    Die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit ergibt sich aus § 16 Abs. 3 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
     
    Die entsprechende Änderung des BEEG ermöglicht Arbeitnehmerinnen nunmehr die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen „muss“. Die Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit allerdings rechtzeitig mitteilen.
     
    Wird die Elternzeit aufgrund der Wahrung der Schutzfristen (§ 3 MuSchG) beendet, besteht neben dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse auch ein erneuter Anspruch auf den „Zuschuss“ zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG). Er wird für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,00 € und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt gezahlt.
     
    Die Erstattungsregelungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) knüpfen in einem solchen Fall an den vom Arbeitgeber verpflichtend zu zahlende Arbeitsentgelt bzw. den  Zuschuss zum Mutterschaftsgeld an, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält.
     
    Ob ein – auch der Höhe nach – rechtmäßiger Anspruch auf Arbeitsentgelt oder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen besteht, ist in erster Linie eine arbeitsrechtlich zu klärende (Vor-)Frage.
     
    Wird durch den Arbeitgeber nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ein rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt erkannt, ist diese Beurteilung grundsätzlich auch im Erstattungsverfahren von den Krankenkassen zu beachten. Das legt nahe, die für die Berechnung des Zuschusses maßgebenden (arbeitsrechtlichen) Grundsätze auch für das Erstattungsverfahren nach dem AAG entsprechend anzuwenden.
     
    Weitergehende Informationen zum Erstattungsverfahren nach dem AAG können den Grundsätzlichen Hinweisen zum „Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)“ vom 19. November 2019 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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