Einer Mitarbeiterin soll nach einem gerichtlichen Vergleich ein Zahlung in Höhe von 495,14 Euro zur Abgeltung einer Klageforderung gezahlt werden. Wie ist diese zu versteuern und zu verbeitragen?
Expertenforum - Verbleichszahlung
Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung
Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.
Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.
-
01
Verbleichszahlung
-
02
RE: Verbleichszahlung
Sehr geehrter Fragesteller,
nachfolgend dürfen wir den lohnsteuerlichen Teil der Frage beantworten; zu den SV-Aspekten geben die Fachexperten Sozialversicherung gern Auskunft.
Nach dem "centgenauen" Betrag vermuten wir, dass der gerichtliche Vergleich konkrete Vergütungsansprüche betrifft. In diesen Fällen ändert sich an der lohnsteuerlichen Behandlung nichts allein wegen der Tatsache, dass die Zahlung vergleichsweise vereinbart wurde. (Betrifft der Vergleich also z.B. Überstundenvergütung, dann ist der Betrag lohnsteuerlich so zu behandeln, wie Überstundenvergütung, die im Zahlungsmonat zufließt.)
Besonderheiten gelten lohnsteuerlich vor allem für Abfindungsbeträge (dann ggf. Vorteil der sogenannten "Fünftelungsprogression" nach § 34 EStG). Der mitgeteilte Betrag spricht aber nicht für einen Abfindungs-Vergleich. Wir bitten ansonsten um Ergänzung des Sachverhalts.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
-
03
RE: Verbleichszahlung
Welchem Monat ist die Zahlung zuzuorden? Der Austritt erfolgte November 2023, also im November 2023 oder März 2024?
-
04
RE: Verbleichszahlung
Titel: RE: Vergleichsordnung
Sehr geehrter Fragesteller,
die Zahlung ist lohnsteuerlich dem Monat des Zuflusses beim Arbeitnehmer zuzuordnen, bei Vergleichserfüllung im März 2024 also diesem Monat.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
Themenbereich:
Um ein neues Thema im Expertenforum zu eröffnen, müssen Sie sich im AOK Fachportal für Arbeitgeber einloggen.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service