Expertenforum - Urlaubssemester / Promotionsstudium

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  • 01
    Urlaubssemester / Promotionsstudium

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine AN hat ein Urlaubssemester. Sie ist über die Eltern in der privaten Krankenversicherung versichert. Sie möchte während des Urlaubsemester über 538 € arbeiten. Wie verhält es sich hierbei mit den Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wie verhält sich der Fall, wenn die AN sich im Promotionsstudium befindet? Kann in dem Fall die KV-PV über die private Versicherung der Eltern bestehen bleiben?


    Vielen Dank!

    Kluge


     

  • 02
    RE: Urlaubssemester / Promotionsstudium

    Guten Tag,
     
    Studenten, die ein Urlaubssemester eingereicht haben, werden wie normale Arbeitnehmer behandelt. Für sie kommt der Werkstudentenstatus nicht in Betracht.
     
    Erhält der Arbeitnehmer ein Entgelt über 538,00 EUR im Monat entsteht Versicherungspflicht und eine Meldung mit den Beitragsgruppen „1111“ ist vorzunehmen. In diesem Fall wäre die private Kranken- und Pflegeversicherung über die Eltern nicht mehr möglich.
    Liegt das Entgelt jedoch unter 538,00 EUR handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Hier wäre eine Meldung an die Minijob-Zentrale abzugeben.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung könnte vorliegen, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdiensts ist dabei unerheblich. Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei.
     
    Der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten ist nicht deckungsgleich mit den hochschulrechtlichen Begrifflichkeiten. Nach der Gesetzessystematik ist der Anordnung der Versicherungspflicht für Studenten zweierlei immanent:
     
    Ein Ausbildungsbezug und das Anknüpfen an ein geregeltes Studium, also an einen Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, der regelmäßig mit einem förmlichen Abschluss endet.

    Beides ist jedenfalls bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium - durchaus auch bei einem Masterstudiengang - erfüllt, nicht aber in vergleichbarem Umfang bei einem im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium durchgeführten Promotionsstudium. Denn dieses dient in erster Linie dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums.
     
    Eine während des Promotionsstudiums ausgeübte Beschäftigung unterliegt somit nicht den Regelungen für beschäftigte Studenten. Auch hier ist die Beurteilung analog eines normalen Arbeitnehmers vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Urlaubssemester / Promotionsstudium

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe gelesen, dass die Werkstudentenreglung weiterhin anwendbar ist, wenn dass Promotionsstudium währende des Studiums stattfindet und nicht erst nach Abschluss des Studiums. Ist das zutreffend? Welcher Nachweis müssen der Sozialversicherung vorgelegt werden, wenn man während des Urlaubssemester ein Promotionsstudium absolviert?

    Vielen Dank! Kluge

  • 04
    RE: Urlaubssemester / Promotionsstudium

    Guten Tag,
     
    um zur Promotion zugelassen zu werden, muss ein erster Hochschulabschluss nachgewiesen werden. In der Regel ist dies der Master, der Magister, das Diplom oder das Staatsexamen. Lediglich im Studiengang Medizin kann bereits vor Abschluss des Studiums mit einer Dissertation begonnen werden.
    Wenn dies bei Ihrer Mitarbeiterin der Fall ist, ist die Werkstudentenregelung anwendbar. Wir empfehlen Ihnen, die Immatrikulationsbescheinigung zu den Personalunterlagen zu nehmen.
     
    Wie in unserer ersten Antwort beschrieben, werden Studenten, die ein Urlaubssemester eingereicht haben, wie normale Arbeitnehmer behandelt. Für sie kommt der Werkstudentenstatus nicht in Betracht. Aus diesem Grund werden keine Nachweise benötigt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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