Expertenforum - Urlaubsanspruch bei Kündigung in der Probezeit

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  • 01
    Urlaubsanspruch bei Kündigung in der Probezeit

    Hallo Experten-Team,


    in unserer Firma erhalten die Mitarbeiter bei einer 5-Tage-Woche kalenderjährlich einen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen und darüber hinaus kalenderjährlich einen übergesetzlichen Zusatzurlaub von 10 Arbeitstagen. Außerdem ist vertraglich eine Probezeit von 6 Monaten verhandelt. Folgende Passage ist im Vertrag verankert:


    "Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Urlaubsanspruch während der Kündigungs-frist zu gewähren und zu nehmen. Besteht die Möglichkeit hierzu nicht, ist der gesetzliche Mindesturlaub insoweit abzugelten. Eine Abgeltung nicht in Anspruch genommenen über-gesetzlichen Mehrurlaubs erfolgt nicht."


    Wir haben zum 15.02.2024 eine neue Mitarbeiterin eingestellt. Diese hat nun zum 31.03.2024 wieder gekündigt. Müssen wir ihr, bei Kündigung während der Probezeit, Urlaub gewähren und wenn ja, wieviel Tage kann sie rechtlich beanspruchen? Der neue Arbeitgeber möchte nicht, dass sie Urlaub von uns zu ihm mitnimmt.


    Vielen Dank und viele Grüße.

  • 02
    RE: Urlaubsanspruch bei Kündigung in der Probezeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Mitarbeiterin hat trotz der kurzen Beschäftigungsdauer einen Urlaubsanspruch erworben. Sollte es für den übergesetzlichen Urlaub keine weitergehende Sonderregelung geben, unterfällt er für die anteilige Berechnung der gesetzlichen Regelung in § 5 BUrlG. Danach hat also die Mitarbeiterin einen Anspruch auf ein Zwölftel des Urlaubs, bei 30 Tagen also 2,5 Tage, aufgerundet auf 3 Tage. Dieser Urlaub sollte während der Kündigungsfrist gewährt werden. Sofern dies nicht möglich ist, wäre der gesetzliche Mindesturlaub (rechnerisch 1,7 Tage, aufgerundet zwei Tage) abzugelten. Der vertragliche Zusatzurlaub wäre dagegen nach der von Ihnen zitierten Regelung nicht auszubezahlen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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