Expertenforum - Urlaubsanspruch bei Eintritt im laufenden Monat

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  • 01
    Urlaubsanspruch bei Eintritt im laufenden Monat

    Hallo Experten-Team,


    der Urlaubsanspruch in unserer Firma setzt sich wie folgt zusammen. 20 Tage Mindesturlaub und 10 Tage Zusatzurlaub pro Jahr. Ein Mitarbeiter, welcher von Januar bis Dezember des selben Jahres beschäftigt ist, erhält 30 Tage Urlaubsanspruch. Wie verhält es sich bei Eintritten während des laufenden Monats. Wir haben jetzt den Fall, dass ein neuer Mitarbeiter zum 15.04.2024 unbefristet eintritt. Müssen wir dem neuen Mitarbeiter für die Beschäftigungszeit 15.04.-30.04.2024 Urlaubsanspruch gewähren oder erhält der Mitarbeiter den Urlaubsanspruch nur für die Monate Mai bis Dezember 2024? Vom 01.05.2024 bis 31.12.2024 würde er einen Urlaubsanspruch von 20 Urlaubstagen erhalten. Vom 15.04.2024 bis 31.12.2024 wären es hingegen 21 Tage Urlaubsanspruch.


    Vielen Dank und viele Grüße.

  • 02
    RE: Urlaubsanspruch bei Eintritt im laufenden Monat

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Mitarbeiter erwirbt für 2024 – sofern er nicht vor Ablauf der ersten sechs Monate wieder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet – den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch, hier also 20 Tage.


    Nach § 5 Abs. 1 BUrlG richtet sich die Berechnung des anteiligen Urlaubsanspruchs nach den Monaten, in denen das Arbeitsverhältnis besteht, nicht aber nach den Kalendermonaten. Allerdings kommt es hierauf – voraussichtlich – nicht an, weil das Arbeitsverhältnis ja für eine unbefristete Dauer eingegangen ist. Eine anteilige Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs würde nur dann erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ersten sechs Monate wieder beendet wird.


    Ob der vertragliche Urlaubsanspruch ebenfalls anteilig zu gewähren ist, ist abhängig von den zugrunde liegenden Regelungen. Es ist zulässig, dass im Arbeitsvertrag der vertragliche Urlaubsanspruch auch dann anteilig berechnet wird, wenn das Arbeitsverhältnis im laufenden Urlaubsjahr/Kalenderjahr länger als sechs Monate aber weniger als zwölf Monate besteht. Entscheidend ist insoweit, ob für den vertraglichen Urlaubsanspruch tatsächlich eigene Regelungen für die anteilige Berechnung vereinbar sind. Sollten derart eigene Regelungen fehlen, verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Eine anteilige Berechnung kommt daher – voraussichtlich – nicht in Betracht. Unterstellt, das Arbeitsverhältnis wird nicht vor Ablauf der sechs Monate beendet, hätte der Mitarbeiter dann einen Urlaubsanspruch von insgesamt 30 Tagen für 2024.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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