Expertenforum - Urlaubsabgeltung und Gleitzeitstunden Kündigung während Elternzeit.

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  • 01
    Urlaubsabgeltung und Gleitzeitstunden Kündigung während Elternzeit.

    Mitarbeiterin ist seit 28.07.21 bis eigentlich 13.05.24 in Elternzeit.

    Sie hat nun zum 30.04.2024 um einen Auflösungsvertrag gebeten und zum 30.04.2024 gekündigt.

    Nun sollen noch 25 Tage Resturlaub aus 2021 ausgezahlt werden. Ausserdem sollen noch Gleitzeitstunden ausgezahlt werden.

    Frage: Wie ist das Beitragsrechtlich zu sehen.

    Herzlich Dank

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung und Gleitzeitstunden Kündigung während Elternzeit.

    Hallo Herr Kumm,
     
    bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich dem Grunde nach um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist
     
    Davon ausgehend, dass in dem von Ihnen geschilderten Fall im Jahr 2024 keine Sozialversicherungstage angefallen sind, da sich die Arbeitnehmerin seit dem 28.07.2021 bis laufend, aufgrund der Inanspruchnahme der Elternzeit in einem ruhenden Beschäftigungsverhältnis befindet, könnte die Urlaubsabgeltung beitragsfrei ausgezahlt werden.
     
    Bei der Auszahlung von Entgeltguthaben aus Gleitzeitstunden gilt in einem solchen Fall folgendes:
     
    Sofern bei Ende einer Beschäftigung noch Arbeitszeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto existieren, welche zur Auszahlung kommen, ist zu prüfen, ob die Regelungen des § 23d SGB IV anzuwenden sind.
     
    Darin ist geregelt, dass für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (nach § 23a SGB IV) mit der Maßgabe Anwendung findet, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
     
    Ein "ruhendes Beschäftigungsverhältnis" liegt in einem solchen Fall vor, wenn aus bestimmten Gründen beide Parteien eine zeitweilige Aussetzung ihrer gegenseitigen Pflichten vereinbaren oder diese Aussetzung von einer der Parteien angeordnet wird. Das ist beispielsweise während der Elternzeit der Fall.
     
    Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben, die -wie in Ihrem Sachverhalt- nach dem Ende der Beschäftigung oder während eines Ruhenszeitraums ausgezahlt werden sollen, sind einem gegebenenfalls länger zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen.
    Aufgrund der Inanspruchnahme der Elternzeit ist die Auszahlung des Entgeltguthabens (Mehrarbeitsstunden) dem letzten Lohnabrechnungszeitraum vor dem Beginn der Elternzeit (Ruhen der Beschäftigung) zuzuordnen.
     
    Unter Berücksichtigung der für diesen Zeitraum anzusetzenden SV-Tage und der Ermittlung
    der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze ist die Abgeltung des ausgezahlten Entgeltguthabens grds. beitragspflichtig, mit der Besonderheit, dass vom beitragspflichtigen Teil der „Abgeltung“ auch Umlagebeiträge abzuführen sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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